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Hier finden Sie archivierte Beiträge aus unseren Zeitschriften (DAS GRUNDEIGENTUM und DAS HAUSEIGENTUM), aus den Bereichen Recht & Gesetz, Steuern sowie zu häufig gestellten Fragen.
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Alle archivierten Beiträge
Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht: Baufirmen, Handwerker, Auftraggeber - alle müssen neu lernen
Die wesentlichen Änderungen und die Anwendung des neuen Rechts in der Praxis
GE 03/2018, S. 167 - Am 1. Januar 2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und Veränderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Hintergrund der erstmaligen Einführung eines Bauvertragsrechtes ist die Unzulänglichkeit der bisherigen werkvertraglichen Vorschriften bei der Anwendung auf Baumaßnahmen. Zudem wollte der Gesetzgeber in der Zukunft kostenintensive Konflikte vermeiden, die baurechtliche Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte umsetzen und den Liquiditätsfluss der Bauunternehmen sicherstellen. Der deutsche Gesetzgeber hatte außerdem die Aufgabe, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Recht der kaufrechtlichen Mängelhaftung umzusetzen.
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Und jetzt, Genossen, singen wir noch ein Lied
Namen & Nachrichten
GE 03/2018, S. 146 - Nun wird also weitergemerkelt wie bisher. Die SPD, die sich, wie fast alle Redner auf dem Bonner Parteitag haben durchschimmern lassen, auch auf hinteren Plätzen immer noch für des Politgotts auserwählte Partei hält, hat sich recht schnell aus selbstgewählter babylonischer Gefangenschaft befreit und ins gelobte Merkelland aufgemacht, wo Milch und Honig in Form von Posten und Pensionen fließen.
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Heizölpreise
in Berlin
GE 3/18 - 3./4. Kalenderwoche
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Eigenbedarfskündigung auf Dauer ausgeschlossen
Leerstelle im Formularmietvertrag
GE 01/2018, S. 22 - Lässt eine Klausel in einem Formularmietvertrag mehrere Auslegungen zu, gehen Zweifel zu Lasten des Verwenders - also desjenigen, der das Formular vorgelegt hat, in der Regel also zu Lasten des Vermieters. Das musste jetzt die Käuferin einer vermieteten Eigentumswohnung nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs erfahren.
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Modernisierungsmaßnahmen: Keine Duldungspflicht bei grundlegender Veränderung der Mietsache
Im Klartext: Wer einen VW mietet, muss sich keinen Mercedes aufdrängen lassen
GE 01/2018, S. 19 - Modernisierungsmaßnahmen sind grundsätzlich zu dulden. Das gilt aber dann nicht, wenn hierdurch die Mietsache in einem solchen Maße umgestaltet wird, dass sie mit dem ursprünglichen Vertragsgegenstand nicht mehr vergleichbar ist, so der BGH in einer das Modernisierungsverlangen betreffenden Entscheidung für ein 1919/1920 errichtetes Reihenhaus, das damals Teil einer im englischen Stil angelegten Wohnsiedlung in Berlin-Tegel war und nunmehr unter der Bezeichnung "Stonehill Gardens" vermarktet wird.
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Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gerechtfertigt
JobCenter zahlt an falschen Empfänger
GE 24/2017, S. 1525 - Der Bundesgerichtshof hatte in einer älteren Entscheidung (GE 2009, 1613) angenommen, dass das JobCenter nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters ist und er sich deshalb dessen Verschulden nicht zurechnen lassen muss. Für den Zahlungsverzug gilt das nicht, denn „Geld muss man haben“.
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Zusätzliche Bezugnahme auf früheren Mietspiegel ist unschädlich
Mieterhöhungsverlangen
GE 24/2017, S. 1518 - Ein Mieterhöhungsverlangen ist schon dann formell wirksam, wenn auf das einschlägige Rasterfeld des Mietspiegels Bezug genommen wird. Wenn zusätzlich noch auf einen veralteten Mietspiegel hingewiesen wird, schadet das jedenfalls nicht.
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Preisindizes
Lebenshaltung, Baupreise, Baugenehmigungen etc.
GE 2/18 - 1./2. Kalenderwoche
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Heizölpreise
in Berlin
GE 2/18 - 1./2. Kalenderwoche
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Um wie viel mehr wert ist ein Haus mit der rechtlich ungesicherten Möglichkeit eines Dachausbaus?
Beim Verkauf eines denkmalgeschützten Mietshauses falsche Hoffnungen geweckt
GE 24/2017, S. 1512 - Erweckt der Verkäufer eines Miethauses – entgegen eigenem gesicherten Wissen – gegenüber dem Käufer den Eindruck, ein Ausbau des Dachgeschosses sei mit behördlicher Genehmigung möglich, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Schaden liegt in der Differenz zwischen dem Verkehrswert eines nicht ausbaufähigen Dachgeschosses und dem Verkehrswert eines Dachgeschosses, bei dem zumindest die – wenn auch rechtlich ungesicherte – Chance auf eine Ausbaugenehmigung besteht. Der hinters Licht geführte Käufer einer solchen Immobilie, der am Kaufvertrag festhält und Ersatz für den Minderwert will, muss zum Minderwert keine übertrieben genauen Angaben machen. Die Angaben über den Minderwert dürfen nur nicht aufs Geratewohl, gleichsam „ins Blaue hinein“, gemacht werden, meint der BGH zu einem Fall aus Berlin.
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