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Wärmecontracting
Umstellung trotz höherer Kosten
11.10.2000 (GE 2/2000, 100) Vermieter dürfen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag eine Zentralheizung auch auf Wärmelieferung durch Dritte umstellen.
Die Umstellung auf Wärmelieferung ist nicht nur technisch sinnvoll , sondern auch vom Gesetzgeber gewollt. Im Vordergrund stand bisher die Frage, nach welchen Vorschriften der Mieter zur Duldung einer solchen Umstellung verpflichtet ist. In dem vom Landgericht München mit Urteil vom 28. Dezember 1999 entschiedenen Fall lag eine vertragliche Vereinbarung vor, wonach der Vermieter bei "dringenden Gründen" eine solche Umstellung vornehmen kann. Der Mieter wandte sich gleichwohl dagegen und meinte, die Heizkosten für die Nahwärme hätten sich über Gebühr erhöht (mehr als 20 % der bisherigen Zentralheizungskosten). Das hielt das Landgericht München II nicht für überzeugend, da der Vermieter zwar nach den Grundsätzen des billigen Ermessens die Umstellung vornehmen müsse; eine Steigerung der Heizkosten sei jedoch unvermeidlich, da schließlich auch Investitionskosten nunmehr auf den Mieter umgelegt werden könnten. Das sei aber vom Gesetzgeber gewollt. Unbillig seien nur überhöhte Kosten im Vergleich zu anderen Wärmelieferanten, wozu der Mieter nichts vorgetragen hatte.
LG München II, Urteil vom 28. Dezember 1999 - 12 S 1168/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 124.