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WEG-Hausordnung
Nichtigkeit und Unbestimmtheit
07.05.2002 (GE 9/02, Seite 581) Wohnungseigentümer können durch die Hausordnung nicht eine Haftung ohne Verschulden einführen und den Verwalter zum Sheriff einsetzen, indem sie ihn verpflichten, „grobe Verstöße gegen die Hausordnung gerichtlich zu ahnden“.
Der Fall: Nach der Hausordnung sollte für alle Schäden, die „aus der Nichteinhaltung der Hausordnung entstehen oder sonstigen Gründen herrühren“, der „Verursacher” haften. Der Verwalter sollte die Einhaltung der Hausordnung überwachen sowie „grobe Verstöße gerichtlich ahnden”.
Das Urteil: Das Bayerische Oberste Landesgericht hielt die erstgenannte Regelung wegen der Abschaffung des Verschuldens für die Haftung für nichtig, die zweite wegen Unbestimmtheit: Es ist unklar, was „grobe Verstöße” sind und was „gerichtliche Ahndung” bedeutet.
BayObLG, Beschluß vom 13. Dezember 2001 - 2Z BR 156/01 - Wortlaut Seite 599
Das Urteil: Das Bayerische Oberste Landesgericht hielt die erstgenannte Regelung wegen der Abschaffung des Verschuldens für die Haftung für nichtig, die zweite wegen Unbestimmtheit: Es ist unklar, was „grobe Verstöße” sind und was „gerichtliche Ahndung” bedeutet.
BayObLG, Beschluß vom 13. Dezember 2001 - 2Z BR 156/01 - Wortlaut Seite 599