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Mietkaution
Bei Sparbuch: Kein Bargeld nach Mietende
07.05.2002 (GE 9/02, Seite 581) Bei Sicherheitsleistung durch ein Sparbuch ist bei Mietende das Sparbuch herauszugeben oder freizugeben; der Mieter kann dagegen nicht sogleich Auszahlung der durch das Sparbuch verbrieften Kautionssumme verlangen.
Der Fall: Ein Vormieter hatte die Kaution in Form eines Sparbuches erbracht. Er hatte diese an den jetzigen Mieter abgetreten. Dessen Mietvertrag endete auch: Der Mieter verlangte nunmehr von dem jetzigen Vermieter (es hatte inzwischen auch ein Eigentumswechsel stattgefunden) nicht das Sparbuch, sondern das Sparguthaben. Der Mieter hatte an den damaligen Vermieter auch einen Teilbetrag als Barkaution gezahlt. Diese Summe verlangte er ebenfalls von dem jetzigen Vermieter.
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 64, kam zum Ergebnis, daß bei Sicherheitsleistung durch ein Sparbuch nur dessen Herausgabe bzw. Freigabe des Pfandes verlangt werden könne, jedoch nicht Auszahlung der verbrieften Kautionssumme. Wegen des Barkautionsanteils habe auch kein Anspruch bestanden, da der Mieter nicht darlegen und beweisen konnte, daß der vorherige Vermieter die Kaution auch an den jetzigen Vermieter und Eigentümer weitergeleitet hatte. Insofern wandte die Kammer § 572 Satz 2 BGB a. F. an, denn die „Veräußerung“ hatte vor dem 1. September 2001 (Inkrafttreten der Mietrechtsreform) stattgefunden.
Der Kommentar: Die ZK 64 wendet bei einem Eigentumswechsel vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform den alten § 572 BGB an, nicht die neue Vorschrift des § 566 a BGB. Auf derselben Linie liegt die Entscheidung des AG Lichtenberg (GE 2002, 400 ff.). In Art. 229 § 3 EGBGB fehlt eine Übergangsregelung zu § 566 a BGB, so daß dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist (vgl. auch Schach in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl. § 566 a BGB Rn. 4).
Der der ZK 64 vorliegende Fall hatte offenbar den Hintergrund, daß vor Rechtsübergang auf den jetzigen Eigentümer und Vermieter eine Zwangsverwaltung stattgefunden hatte. Wo sich das Sparbuch befand und was mit der Barkaution geschehen war, war offenbar im Dunkeln. Der Mieter hatte sich auch nicht weiter darum gekümmert und vom jetzigen Vermieter (der Einfachheit halber) das Geld bzw. den Gegenwert der ursprünglich einmal geleisteten Kaution haben wollen. Der jetzige Vermieter wußte aber von alledem offenbar nichts. Die neue Vorschrift des § 566 a BGB bringt insofern eine Verschärfung für den Erwerber. Denn zunächst einmal kann sich der Mieter an seinen jetzigen Vermieter wenden. Nur wenn von diesem nichts zu erlangen ist, ist auch der Vorvermieter weiterhin verpflichtet. In § 572 BGB a. F. hieß es demgegenüber, daß der Erwerber zur Rückgewähr der Sicherheit nur verpflichtet ist, wenn sie ihm auch ausgehändigt worden ist.
LG Berlin, Beschluß vom 1. Februar 2002 - 64 S 316/01 - Wortlaut Seite 596
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin, ZK 64, kam zum Ergebnis, daß bei Sicherheitsleistung durch ein Sparbuch nur dessen Herausgabe bzw. Freigabe des Pfandes verlangt werden könne, jedoch nicht Auszahlung der verbrieften Kautionssumme. Wegen des Barkautionsanteils habe auch kein Anspruch bestanden, da der Mieter nicht darlegen und beweisen konnte, daß der vorherige Vermieter die Kaution auch an den jetzigen Vermieter und Eigentümer weitergeleitet hatte. Insofern wandte die Kammer § 572 Satz 2 BGB a. F. an, denn die „Veräußerung“ hatte vor dem 1. September 2001 (Inkrafttreten der Mietrechtsreform) stattgefunden.
Der Kommentar: Die ZK 64 wendet bei einem Eigentumswechsel vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform den alten § 572 BGB an, nicht die neue Vorschrift des § 566 a BGB. Auf derselben Linie liegt die Entscheidung des AG Lichtenberg (GE 2002, 400 ff.). In Art. 229 § 3 EGBGB fehlt eine Übergangsregelung zu § 566 a BGB, so daß dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist (vgl. auch Schach in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl. § 566 a BGB Rn. 4).
Der der ZK 64 vorliegende Fall hatte offenbar den Hintergrund, daß vor Rechtsübergang auf den jetzigen Eigentümer und Vermieter eine Zwangsverwaltung stattgefunden hatte. Wo sich das Sparbuch befand und was mit der Barkaution geschehen war, war offenbar im Dunkeln. Der Mieter hatte sich auch nicht weiter darum gekümmert und vom jetzigen Vermieter (der Einfachheit halber) das Geld bzw. den Gegenwert der ursprünglich einmal geleisteten Kaution haben wollen. Der jetzige Vermieter wußte aber von alledem offenbar nichts. Die neue Vorschrift des § 566 a BGB bringt insofern eine Verschärfung für den Erwerber. Denn zunächst einmal kann sich der Mieter an seinen jetzigen Vermieter wenden. Nur wenn von diesem nichts zu erlangen ist, ist auch der Vorvermieter weiterhin verpflichtet. In § 572 BGB a. F. hieß es demgegenüber, daß der Erwerber zur Rückgewähr der Sicherheit nur verpflichtet ist, wenn sie ihm auch ausgehändigt worden ist.
LG Berlin, Beschluß vom 1. Februar 2002 - 64 S 316/01 - Wortlaut Seite 596
Autor: Klaus Schach