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Mieterhöhung
Ortsübliche Betriebskosten
07.05.2002 (GE 9/02, Seite 579) Eine Mieterhöhung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die Quelle für die (richtig wiedergegebenen) ortsüblichen Betriebskosten falsch angegeben ist.
Der Fall: Der Vermieter hatte sein Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel begründet und hierfür die von GEWOS ermittelten ortsüblichen Betriebskosten verwandt. Er hatte hierfür als Quelle ebenfalls den Mietspiegel angegeben; dort sind die ortsüblichen Betriebskosten jedoch nicht nachlesbar, sondern im Endbericht zum Mietspiegel. Der Mieter hielt deswegen das Erhöhungsverlangen für unwirksam und die Zustimmungsklage des Vermieters für unzulässig.

Die Entscheidung: Das Landgericht, ZK 61, ging von einer zulässigen Zustimmungsklage aus und hielt die fehlerhafte Quellenangabe für die ortsüblichen Betriebskosten für unschädlich. Das Mieterhöhungsverlangen habe nämlich nur die Funktion, dem Mieter eine Überlegungsgrundlage dafür zu geben, ob er dem Begehren zustimmt oder es auf einen Prozeß ankommen läßt. Es komme deshalb für die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens nur auf die Plausibilität der Begründung an, nicht auf ihre Richtigkeit in jedem einzelnen Punkt. Im übrigen seien die in Ansatz gebrachten ortsüblichen Betriebskosten auch ohne Angabe der Quelle hinsichtlich ihrer Höhe für den Mieter nachvollziehbar, denn es sei allgemein bekannt, daß Betriebskosten sich in etwa in der angegebenen Höhe bewegten.
LG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2002 - 61 S 259/01 - Wortlaut Seite 595