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Erlaubt
Wohnmobile auf Kfz-Stellplatz in Wohnanlage
11.10.2000 (GE 2/2000, 100) Wird einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht für einen Kfz-Abstellplatz eingeräumt, darf er dort auch sein Wohnmobil aufstellen.
In einer Wohnungseigentumsanlage stellte ein Wohnungseigentümer ein fast 9 m langes Wohnmobil auf einen Kfz-Abstellplatz. Die anderen Wohnungseigentümer wollten das unterbinden. In der Teilungserklärung war für eine rund 60 m2 große Fläche des Hofes ein Sondernutzungsrecht bestellt worden, das die Befugnis verlieh, die betroffene Fläche auf jede erlaubte Art, zum Beispiel als Garten oder Kfz-Abstellplatz, zu nutzen. Und zwar sollte das Sondernutzungsrecht gemeinschaftlich den jeweiligen Eigentümern zweier Wohnungen zustehen.
Einer der beiden Wohnungseigentümer stellte auf einem Teil der Fläche sein Wohnmobil ab.
In einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, daß die Parkplätze zum Abstellen von Personenkraftwagen bestimmt seien und "Omnibusse, Lastwagen oder Wohnmobile" auf diesen privaten Sonder-Parkplätzen nicht abgestellt werden dürfen.
Gegen diesen Beschluß wehrte sich der betroffene Wohnungseigentümer erfolgreich. Der Beschluß verstieß nach Auffassung des Kammergerichts (Beschluß vom 20. Oktober 1999) gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Wenn ein Sondernutzungsrecht für "Kfz-Abstellplatz" eingeräumt worden sei, umfasse das auch das Abstellen eines großen Wohnmobils oder eines Kleinbusses oder Kleinlasters. Mit ihrem Beschluß habe die Mehrheit der Miteigentümer in unzulässiger Weise in das eingeräumte Sondernutzungsrecht eingegriffen.
KG, Beschluß vom 20. Oktober 1999 - 24 W 9855/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 131.
Einer der beiden Wohnungseigentümer stellte auf einem Teil der Fläche sein Wohnmobil ab.
In einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, daß die Parkplätze zum Abstellen von Personenkraftwagen bestimmt seien und "Omnibusse, Lastwagen oder Wohnmobile" auf diesen privaten Sonder-Parkplätzen nicht abgestellt werden dürfen.
Gegen diesen Beschluß wehrte sich der betroffene Wohnungseigentümer erfolgreich. Der Beschluß verstieß nach Auffassung des Kammergerichts (Beschluß vom 20. Oktober 1999) gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Wenn ein Sondernutzungsrecht für "Kfz-Abstellplatz" eingeräumt worden sei, umfasse das auch das Abstellen eines großen Wohnmobils oder eines Kleinbusses oder Kleinlasters. Mit ihrem Beschluß habe die Mehrheit der Miteigentümer in unzulässiger Weise in das eingeräumte Sondernutzungsrecht eingegriffen.
KG, Beschluß vom 20. Oktober 1999 - 24 W 9855/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 131.






