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Vertrauensschutz
Wirtschaftsplan für Heizperiode statt Kalenderjahr gültig
06.05.2002 (GE 9/02, Seite 582) Das Kammergericht gibt Vertrauensschutz für Wirtschaftspläne, die vor dem BGH-Zitterbeschluß festgelegt wurden. Daß Wirtschaftspläne auf die Heizperiode statt auf das Kalenderjahr abgestellt sind, mache sie nicht ungültig.
Der Fall: Im Jahre 1999 wurden die Jahresabrechnungen für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 30. April 1997 und vom 1. Mai 1997 bis zum 30. April 1998 mehrheitlich gebilligt und die Verwaltung entlastet sowie der anschließende Wirtschaftsplan für die Heizperiode 1999/2000 beschlossen. Diese Eigentümerbeschlüsse wurden zuletzt nur noch mit der Begründung angefochten, die Gemeinschaft dürfe, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen vorliegen, im Rahmen ihrer Beschlußkompetenz nur kalenderjahreskonforme Abrechnungen und Wirtschaftspläne beschließen.
Das Urteil: Bei Abrechnungsbeschlüssen, die vor Bekanntwerden des BGH-Beschlusses vom 20. September, also Ende 2000, gefaßt worden sind, ist zumindest aus Gründen des Vertrauensschutzes anzunehmen, daß sie nicht allein deswegen für ungültig zu erklären sind, weil sie sich nicht auf das Kalenderjahr beziehen. Bei einem Wirtschaftsplanbeschluß, der sich, ohne daß dies eine Vereinbarung erlaubt, auf eine andere Wirtschaftsperiode bezieht, könnte das WEG-Gericht allenfalls eine eingeschränkte Gültigkeit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres annehmen und müßte dann eine Fortgeltung bis zur nächsten Beschlußfassung statuieren, so daß eine Totalungültigerklärung ohnehin ausscheidet.
KG, Beschluß vom 27. Februar 2002 - 24 W 71/01 - Wortlaut Seite 598
Das Urteil: Bei Abrechnungsbeschlüssen, die vor Bekanntwerden des BGH-Beschlusses vom 20. September, also Ende 2000, gefaßt worden sind, ist zumindest aus Gründen des Vertrauensschutzes anzunehmen, daß sie nicht allein deswegen für ungültig zu erklären sind, weil sie sich nicht auf das Kalenderjahr beziehen. Bei einem Wirtschaftsplanbeschluß, der sich, ohne daß dies eine Vereinbarung erlaubt, auf eine andere Wirtschaftsperiode bezieht, könnte das WEG-Gericht allenfalls eine eingeschränkte Gültigkeit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres annehmen und müßte dann eine Fortgeltung bis zur nächsten Beschlußfassung statuieren, so daß eine Totalungültigerklärung ohnehin ausscheidet.
KG, Beschluß vom 27. Februar 2002 - 24 W 71/01 - Wortlaut Seite 598






