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Wohnungseigentum
Hauswartdienste als Reallast
16.04.2002 (GE 8/2002, Seite 502) In einer Teilungserklärung können einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht die ganzen Hauswartdienste auferlegt werden.
Der Fall: Dem teilenden Eigentümer schwebte eine Lösung vor, wonach die Eigentümer zweier Erdgeschoßwohnungen auf Dauer allein die üblichen Hauswartdienste übernehmen sollten. Als weder die Ehefrau noch die Tochter des einen Wohnungseigentümers in der Lage waren, die Dienste weiter zu versehen, wurde dieser Wohnungseigentümer gerichtlich in Anspruch genommen, die Kosten hierfür allein zu übernehmen.

Das Urteil: Die Teilungserklärung war widersprüchlich, weil an anderer Stelle die Hauswartkosten auf alle Wohnungseigentümer umgelegt wurden. Außerdem hatte der WEG-Verwalter bei Abschluß des Kaufvertrages mit einem Wohnungseigentümer mit diesem einen besonderen Hauswartdienstvertrag abgeschlossen, der einen besonderen Monatslohn für die Hauswartdienste vorsah. Eine an sich mögliche Reallast (§ 1105 BGB) war im Wohnungsgrundbuch nicht eingetragen worden.
KG, Beschluß vom 17. Dezember 2001 - 24 W 55/01 - Wortlaut Seite 537