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BGB-Gesellschaft
Rechts- und Parteifähigkeit
16.04.2002 (GE 8/2002, Seite 503) Die bahnbrechende Entscheidung des BGH (GE 2001, 276 ff.) zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ist jetzt rechtskräftig.
Der Fall: In einem Versäumnisurteil hatte der BGH eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR zur Zahlung wegen Wechselschulden verurteilt und war dabei von der Rechtsfähigkeit der GbR, aber auch von der Aktiv- und Passivlegitimation der (Außen-) GbR ausgegangen. Die ARGE hatte dagegen Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Rechtsstreit (aus insofern hier nicht interessierenden Gründen) in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Der BGH hatte nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Der Beschluß: Der BGH hat mit Beschluß vom 18. Februar 2002 (unter anderem) der ARGE die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In dem Beschluß ist ausdrücklich festgehalten, daß der BGH an seinen Ausführungen im Urteil vom 29. Januar 2001 (GE 2001, 276 ff.) festhält.
Im Vorfeld hatte der II. Senat des BGH eine nach dem Gerichtsverfassungsgesetz mögliche Umfrage beim BGH gehalten. Daraus ergab sich, daß keiner der Senate jetzt noch anderer Auffassung zu diesem grundsätzlichen Problem ist. Dementsprechend ist der Große Senat des BGH wie auch der Gemeinsame Senat der obersten Gerichte des Bundes nicht angerufen worden.
BGH, Beschluß vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00 - Wortlaut Seite 530
Der Beschluß: Der BGH hat mit Beschluß vom 18. Februar 2002 (unter anderem) der ARGE die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In dem Beschluß ist ausdrücklich festgehalten, daß der BGH an seinen Ausführungen im Urteil vom 29. Januar 2001 (GE 2001, 276 ff.) festhält.
Im Vorfeld hatte der II. Senat des BGH eine nach dem Gerichtsverfassungsgesetz mögliche Umfrage beim BGH gehalten. Daraus ergab sich, daß keiner der Senate jetzt noch anderer Auffassung zu diesem grundsätzlichen Problem ist. Dementsprechend ist der Große Senat des BGH wie auch der Gemeinsame Senat der obersten Gerichte des Bundes nicht angerufen worden.
BGH, Beschluß vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00 - Wortlaut Seite 530






