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Betriebskosten
Keine Abrechnung nach Verbrauch bei Mieter-Wasseruhr
16.04.2002 (GE 8/2002, Seite 500) Klagen aus Betriebskostenabrechnungen sind bei vielen Anwälten gefürchtet. Bei einem geringen Streitwert wird oft heftig gestritten. Für immer wiederkehrende Fragen hat die Rechtsprechung aber Lösungen parat.
Der Fall: Die Mieterin hatte die Betriebskostenabrechnungen für 1999 und 2000 nur zum Teil bezahlt. Sie beanstandete, daß der Wasserverbrauch des Bäckereibetriebes nicht ordnungsgemäß erfaßt worden sei. Eigener Verbrauch sei nicht nach der von ihr installierten Wasseruhr ermittelt worden; der Kabelanschluß funktioniere nicht ordnungsgemäß, und ihr seien auch einige Abrechnungen nicht übersandt worden.
Das Urteil: Mit Urteil vom 26. Februar 2002 gab das Amtsgericht Wedding der Zahlungsklage des Vermieters statt und meinte, für den Vorwegabzug des Wasserverbrauchs der Gewerbebetriebe sei es ausreichend, wenn der feste Verbrauch für ein halbes Jahr auf das ganze Jahr hochgerechnet wird. Jahreszeitliche Schwankungen seien dadurch ausgeglichen. Eine Abrechnung nach der bei der Mieterin eingebauten Wasseruhr könne sie nicht verlangen, denn diese sei ohne Erlaubnis des Vermieters eingebaut worden. Die Genehmigung zur Modernisierung des Bades enthalte nicht gleichzeitig den Einbau einer Wasseruhr. Mängel im Kabelempfang berechtigen allenfalls zur Minderung, nicht aber zur Verweigerung der Zahlung der Betriebskosten. Rechnungsbelege seien zum Teil übersandt, zum Teil aber auch zu Unrecht angefordert, da diese Betriebskosten gar nicht umgelegt worden seien. Schließlich verweist das Gericht noch darauf, daß die vorbehaltlose Zahlung einer Abrechnung ein Anerkenntnis darstellt, und daß der Mieter nicht pauschal - ohne Einsicht zu verlangen - die Betriebskosten bestreiten darf.
AG Wedding, Urteil vom 26. Februar 2002 - 16 C 473/01 - Wortlaut Seite 536
Das Urteil: Mit Urteil vom 26. Februar 2002 gab das Amtsgericht Wedding der Zahlungsklage des Vermieters statt und meinte, für den Vorwegabzug des Wasserverbrauchs der Gewerbebetriebe sei es ausreichend, wenn der feste Verbrauch für ein halbes Jahr auf das ganze Jahr hochgerechnet wird. Jahreszeitliche Schwankungen seien dadurch ausgeglichen. Eine Abrechnung nach der bei der Mieterin eingebauten Wasseruhr könne sie nicht verlangen, denn diese sei ohne Erlaubnis des Vermieters eingebaut worden. Die Genehmigung zur Modernisierung des Bades enthalte nicht gleichzeitig den Einbau einer Wasseruhr. Mängel im Kabelempfang berechtigen allenfalls zur Minderung, nicht aber zur Verweigerung der Zahlung der Betriebskosten. Rechnungsbelege seien zum Teil übersandt, zum Teil aber auch zu Unrecht angefordert, da diese Betriebskosten gar nicht umgelegt worden seien. Schließlich verweist das Gericht noch darauf, daß die vorbehaltlose Zahlung einer Abrechnung ein Anerkenntnis darstellt, und daß der Mieter nicht pauschal - ohne Einsicht zu verlangen - die Betriebskosten bestreiten darf.
AG Wedding, Urteil vom 26. Februar 2002 - 16 C 473/01 - Wortlaut Seite 536