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Konkurrenzschutz
China-Restaurant gegen Italiener
11.10.2000 (GE 2/2000, 100) Durch Teilungserklärung kann erreicht werden, daß in einer Wohnungseigentumsanlage nicht zwei gleichartige Restaurants betrieben werden.
In der Teilungserklärung waren die Gewerbeeinheiten als "Restaurant mit Weinstube" und "Café-Konditorei" bezeichnet. Aus dem Weinrestaurant wurde ein China-Restaurant, wenig später aus der Konditorei auch. Der Konflikt war da. Der eine Restaurant-Teileigentümer verlangte von dem Konditorei-Teileigentümer die Einstellung des Restaurantbetriebs und erhielt auch vor dem BayObLG recht. Die Teilungserklärung wollte mit der unterschiedlichen Zweckbestimmung die Konkurrenz von zwei gleichartigen gastronomischen Betrieben verhindern. Auf konkrete Störungen komme es nicht an, die bloße Konkurrenz sei bereits unzuträglich.
BayObLG, Beschluß vom 2. Juli 1999 - 2Z BR 56/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 133.
BayObLG, Beschluß vom 2. Juli 1999 - 2Z BR 56/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 133.






