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Zweitwohnungsteuer
16.04.2002 (GE 8/2002, Seite 490) Der Senat hat auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Thilo Sarrazin einen Bericht zur Überprüfung der Zweitwohnungsteuer beschlossen.
Das Abgeordnetenhaus hatte den Senat im Juli 2001 aufgefordert, rechtzeitig zur ersten Lesung des Haushalts 2002 einen Bericht über die Zweitwohnungsteuer vorzulegen, der das Verhältnis zwischen betriebswirtschaftlichem Aufwand und Steuereinnahmen darlegt. Durch die Zweitwohnungsteuer konnte das Land Berlin im Zeitraum von 1999 bis 2001 bis zu rund 43 Millionen DM pro Jahr (35 Mio. DM Länderfinanzausgleich und Steuereinnahmen) einnehmen. Dem standen jährliche Kosten in Höhe von 3 Millionen DM gegenüber, die sich künftig erheblich verringern werden. Das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz (BlnZwStG) ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Danach unterliegt der Zweitwohnungsteuer (ZwSt), wer im Land Berlin länger als ein Jahr eine Nebenwohnung innehat. Die Zweitwohnungsteuer wird mit 5 % der Nettokaltmiete als Jahressteuer jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festgesetzt, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (§ 2 BlnZwStG) oder die Nichterhebung (§ 14 BlnZwStG) nicht erfüllt sind. In den Folgejahren ist die Zweitwohnungsteuer jeweils am 15. Juli (§ 10 BlnZwStG) fällig. Für die zentrale Bearbeitung der Zweitwohnungsteuer ist das FA Mitte/Tiergarten zuständig.