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Verbotsverordnungen
Keine Indizwirkung für Mangellage
11.10.2000 (GE 2/2000, 99) Bei Mietvertragsabschlüssen ab dem 1. September 1995 ist in Berlin zu vermieten, daß es keine Wohnungsmangellage mehr gibt.
Der Mieter, der sich auf eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) beruft, muß auch darlegen, daß der Vermieter ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum ausgenutzt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist in der Regel der Vertragsabschluß, wenn auch andere Anknüpfungspunkte wie etwa Zeitpunkt einer Mieterhöhung nach § 3 MHG denkbar sind. Die 62. Kammer des Landgerichts Berlin vertritt dazu ihre "Stichtagsrechtsprechung", wonach ab dem 1. September 1995 dem Mieter Beweiserleichterungen nicht zugute kommen, er also im einzelnen die Tatbestandsmerkmale der Mietpreisüberhöhung darzulegen hat. In ihrem Urteil vom 15. Februar 1999 setzt die Kammer diese Rechtsprechung fort, wobei die Ausführungen zur Zweckentfremdungsverbot-Verordnung bemerkenswert sind. Die Kammer verweist auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Aufrechterhaltung des Zweckentfremdungsverbots eine politische Entscheidung des Gesetzgebers darstellt, während für die Anwendung des § 5 WiStG auf die objektiven Gegebenheiten, also den jeweils aktuellen Wohnungsmarkt abzustellen ist. Diese - zutreffende - Begründung trifft allerdings für jeden Mietpreisüberhöhungsfall zu, auch für einen Vertragsabschluß vor dem Stichtag des 1. September 1995.
LG Berlin, Urteil vom 15. Februar 1999 - 62 S 279/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 123.