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Hundehaltung
Halteverbot durch Mehrheitsbeschluß gültig, aber ...
03.04.2002 (GE 7/02, Seite 435) Ein Contergangeschädigter kann Ausnahme vom Hundehalteverbot verlangen, selbst wenn er bei Anschaffung des Hundes von dem Verbot in der Hausordnung wußte.
Der Fall: Das BayObLG (vgl. GE 2000, 1369 und 1397) hatte das Landgericht verpflichtet, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu prüfen, in dem die Berufung auf das an sich wirksame Hundehaltungsverbot nach der Hausordnung treuwidrig sei. Das Landgericht war renitent und führte aus, trotz der körperlichen Behinderung sei die Hundebesitzerin nicht notwendig auf den Hund angewiesen.
Das Urteil: Mit deutlichen Worten und unter Hinweis auf das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat das BayObLG das Landgericht korrigiert und nunmehr in eigener Zuständigkeit angenommen, daß die Durchsetzung des Hundeverbots derzeit unzulässig ist. Bei einer Besserung der persönlichen Lage, „etwa infolge einer Stabilisierung im partnerschaftlichen Bereich“ der Hundebesitzerin, sei ein anderes Abwägungsergebnis denkbar.
BayObLG, Beschluß vom 25. Oktober 2001 - 2Z BR 81/01 - Wortlaut Seite 470
Das Urteil: Mit deutlichen Worten und unter Hinweis auf das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat das BayObLG das Landgericht korrigiert und nunmehr in eigener Zuständigkeit angenommen, daß die Durchsetzung des Hundeverbots derzeit unzulässig ist. Bei einer Besserung der persönlichen Lage, „etwa infolge einer Stabilisierung im partnerschaftlichen Bereich“ der Hundebesitzerin, sei ein anderes Abwägungsergebnis denkbar.
BayObLG, Beschluß vom 25. Oktober 2001 - 2Z BR 81/01 - Wortlaut Seite 470