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Veräußerungszustimmung
Kaufinteressent lärmte und pöbelte
03.04.2002 (GE 7/02, Seite 434) Provozierendes Verhalten eines Wohnungskäufers kann zur Versagung der Zustimmung führen. Die Versagungsgründe müssen nicht so stark sein wie die Gründe für die Entziehung des Wohnungseigentums.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer wollte seine Wohnung an seine Lebensgefährtin verkaufen, die schon öfter bei ihm zu Besuch war. Die Gemeinschaft hatte gegen sie bereits ein Hausverbot verhängt. Sie belästigte die Hausbewohner durch grundloses Zuwerfen der Wohnungstür, lautes Zuklappen der WC-Brille und Baden im Whirlpool zu später Stunde. Das Landgericht ersetzte die Zustimmung, weil erst abgewartet werden müsse, ob die Wohnungskäuferin die Störungen auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin fortsetzen würde.

Das Urteil: Das BayObLG verweigerte die Veräußerungszustimmung. Die Erwerberin sei entweder nicht willens oder nicht fähig, sich in die Hausgemeinschaft einzufügen. Sie erschrecke Kinder im Treppenhaus, behindere die Schneeräumung, erstatte grundlos Anzeigen bei der Polizei und habe ihre Absichten schon offengelegt, daß sie „eben aufs Ganze“ gehen wolle. Deshalb könnten die anderen Wohnungseigentümer ihren Eintritt in die Gemeinschaft ablehnen.
BayObLG, Beschluß vom 31. Oktober 2001 - 2Z BR 37/01 - Wortlaut Seite 471