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Schimmelpilzbildung
Wer nicht informiert, zahlt die Hälfte der Schäden
11.10.2000 (GE 2/2000, 99) Vermieter, die Isolierglasfenster einbauen, müssen Mieter über verändertes Lüftungsverhalten informieren, sonst zahlen sie bei Schimmelpilzbildung die Hälfte des Schadens.
Der Vermieter hatte Isolierglasfenster einbauen lassen; in der Folgezeit kam es zu Feuchtigkeitsschäden, die nach Aussage des Sachverständigen allein auf dem Wohnverhalten der Mieter (unzureichende Lüftung) beruhten. Der Vermieter hatte damit grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen die Mieter. Das Landgericht Berlin kürzte jedoch in seinem Urteil vom 23. November 1999 diesen Anspruch um die Hälfte wegen eines Mitverschuldens des Vermieters, der die Mieter nicht über die bauphysikalischen Eigenschaften der neuen Fenster und die Erforderlichkeit häufigeren Lüftens aufgeklärt hatte. Viele Wohnungsbaugesellschaften haben nach dem Fenstereinbau Merkblätter an ihre Mieter verschickt, was der Vermieter in diesem Falle unterlassen hatte.
LG Berlin, Urteil vom 23. November 1999 - 65 S 94/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 124.