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Verbotsverordnungen
Geringe Indizwirkung für Mangellage
11.10.2000 (GE 2/2000, 99) Das es in einer Gemeinde noch eine Zweckentfremdungsverbotsverordnung gibt, ist ein Indiz für eine tatsächliche Wohnungsmangellage im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes.
Viele Gerichte meinen noch immer, aus dem Bestehen einer Zweckentfremdungsverbot-Verordnung sei zu folgern, daß eine Mangellage im Sinne des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) besteht, die bekanntlich - neben der rechnerischen Überhöhung (20 Prozent über der ortsüblichen Miete) - weitere Voraussetzung für den Tatbestand der Mietpreisüberhöhung ist. In seinem Urteil vom 16. November 1999 weist das Amtsgericht Schöneberg zu Recht darauf hin, daß die Verordnungen zwar die Rechtslage nicht aber die Marktlage wiedergeben und jedenfalls dann keine Indizwirkung für eine Mangellage haben, wenn die entsprechenden Werte im Mietspiegelrasterfeld im vertraglichen Zeitraum gesunken sind. Ähnlich hatte auch die 67. Kammer des LG Berlin (GE 1999, 585) argumentiert.
AG Schöneberg, Urteil vom 16. November 1999 - 2 C 213/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 127.