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Eigenbedarf
Anbietpflicht auch für eigene Wohnung
19.03.2002 (GE 6/02, Seite 368) Eine Kündigung ist dann wirksam, wenn bei Zugang ein Kündigungsgrund besteht. Gerade bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs prüft die Rechtsprechung, ob sich eine wirksame Kündigung nicht später als rechtsmißbräuchlich herausstellt.
Der Fall: Die Vermieter hatten wegen Eigenbedarfs gekündigt. Sie selbst bewohnten eine andere Wohnung im Haus, die sie dem Mieter aber nur im Tausch anbieten wollten, wenn dieser zunächst den Räumungsanspruch anerkannt habe. Später beriefen sie sich darauf, daß sie ihre jetzige Wohnung ihren Söhnen überlassen wollten.

Das Urteil: Mit Urteil vom 19. Dezember 2001 hielt das Landgericht Berlin das Räumungsverlangen für rechtsmißbräuchlich, da nach dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe der Vermieter immer eine andere freie Wohnung dem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter anbieten müsse. Das gelte auch für die von den Vermietern selbst bewohnte Wohnung. Wenn ein solches Angebot zu konkreten Bedingungen nicht erfolge, sei der Verstoß gegen Treu und Glauben auch nicht dadurch geheilt, daß später die Söhne der Vermieter sich entschlossen hätten, in die freiwerdende Wohnung zu ziehen.

Tip: Das Gericht bejahte die Anbietpflicht der Vermieter für ihre eigene Wohnung nur deshalb, weil die Vermieter zunächst unstreitig beabsichtigt hatten, die Wohnung anderweitig zu vermieten. Hätten sie von Anfang an die Überlassung an ihre Söhne geplant (und dies auch dem Mieter mitgeteilt), hätte eine solche Anbietpflicht nicht bestanden. Eine Eigenbedarfskündigung wird nämlich nur dann unwirksam, wenn der Vermieter beabsichtigt, die freie Wohnung dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen (BVerfG NJW 1994, 435).
LG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 61 S 620/00 - Wortlaut Seite 400
Autor: Rudolf Beuermann