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Mietminderung
Lärmprotokoll vom Mieter vorzulegen
19.03.2002 (GE 6/02, Seite 365) „Musik wird störend oft empfunden, weil sie mit Geräusch verbunden“ (Wilhelm Busch). Wenn sich ein Mieter deshalb über das Klavierspiel des Nachbarn beschwert, hat er eine genaue Buchführungspflicht.
Der Fall: Der geräuschempfindliche Mieter beklagte mangelnde Trittschalldämmung für die darüberliegende Wohnung; auch fühlte er sich durch die klavierspie-lende Tochter genervt. Auf den Einwand, er habe schließlich die volle Miete vorbehaltlos für einen längeren Zeitraum gezahlt, entgegnete er, seit Oktober 1998 habe die Lärmbelästigung erheblich zugenommen, weil am 15. Oktober der Flügel in das große Zimmer der Wohnung gebracht worden sei und man seit diesem Zeitpunkt lautes Klavierspiel wie in einem Konzert habe hören können. Das sei immer dann der Fall gewesen, wenn sich die Musikstudentin in Berlin aufgehalten habe.

Das Urteil: Mit Urteil vom 16. November 2001 wies das Landgericht Berlin die Klage des Mieters auf Rückzahlung der Minderungsbeträge ab. Zunächst schloß es sich der Rechtsprechung des Kammergerichts an, wonach in jedem Fall für die Zeiträume vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform eine vorbehaltlose Zahlung über einen längeren Zeitraum das Minderungsrecht wegfallen lasse. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn der Mieter eine Verstärkung des Mangels substantiiert dargelegt hätte. Dazu hätte er allerdings im einzelnen vortragen (und beweisen) müssen, wann (Tag, Uhrzeit) und wie lange die Tochter auf dem Konzertflügel spielte. Die pauschale Behauptung, die Lärmbelästigungen seien eskaliert, reichte nicht.
LG Berlin, Urteil vom 16. November 2001 - 64 S 492/00 - Wortlaut Seite 397