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Fertigstellung der Wohnanlage
Aufgabe von Miteigentumsanteilen bei unvollendeter Tiefgarage
19.03.2002 (GE 6/02, Seite 386) Findet der teilende Eigentümer keine Abnehmer für Tiefgaragenplätze, kann er die geplanten Teileigentumsrechte aufgeben.
Der Fall: Die Teilung des Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte geschah 1973. Der Eigentümer plante auch eine Tiefgarage mit Stellplätzen. Auf dem Dach der Tiefgarage sollten Sondernutzungsrechte an weiteren Stellplätzen begründet werden. Für die Stellplätze in der Garage waren 12 % der Miteigentumsanteile reserviert. Es stellte sich heraus, daß kein Interesse an den Tiefgaragenplätzen bestand. Deshalb wurde nur das Wohngebäude errichtet und die dortigen Wohnungen veräußert. Der teilende Eigentümer wollte nach Jahrzehnten die 12 % Miteigentumsanteile, die lediglich zu seiner Beteiligung an den Bewirtschaftungskosten führten, denen kein Nutzen gegenüberstand, entgeltlich oder zumindest unentgeltlich aufgeben. Amtsgericht und Landgericht lehnten das ab, weil die Tiefgarage nach wie vor errichtet werden könne.
Das Urteil: Das BayObLG sah eine grobe Unbilligkeit darin, daß der teilende Eigentümer noch nach fast dreißig Jahren die anteiligen Bewirtschaftungskosten nach den Miteigentumsanteilen für die geplanten Tiefgaragenplätze tragen muß. In den Kaufverträgen mit den Wohnungserwerbern hatte er diese bereits darauf hingewiesen, daß er seine Bauabsicht betreffend die Tiefgarage aufgegeben habe. Die anderen Wohnungseigentümer müßten der Aufhebung der (geplanten) Teileigentumsrechte zustimmen und die frei werdenden Miteigentumsanteile übernehmen. Alle dadurch entstehenden Kosten muß der Antragsteller aber übernehmen.
BayObLG, Beschluß vom 7. November 2001 - 2Z BR 10/01 - Wortlaut Seite 405
Das Urteil: Das BayObLG sah eine grobe Unbilligkeit darin, daß der teilende Eigentümer noch nach fast dreißig Jahren die anteiligen Bewirtschaftungskosten nach den Miteigentumsanteilen für die geplanten Tiefgaragenplätze tragen muß. In den Kaufverträgen mit den Wohnungserwerbern hatte er diese bereits darauf hingewiesen, daß er seine Bauabsicht betreffend die Tiefgarage aufgegeben habe. Die anderen Wohnungseigentümer müßten der Aufhebung der (geplanten) Teileigentumsrechte zustimmen und die frei werdenden Miteigentumsanteile übernehmen. Alle dadurch entstehenden Kosten muß der Antragsteller aber übernehmen.
BayObLG, Beschluß vom 7. November 2001 - 2Z BR 10/01 - Wortlaut Seite 405