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Steueränderungsgesetz 2001
Verstärkte Förderung für neue Länder und Ost-Berlin
19.03.2002 (GE 6/02, Seite 387) Kein Jahresende in der Bundesrepublik Deutschland vergeht mehr ohne ein neues Steueränderungsreparaturausbesserungsgesetz. Und so klang auch das Jahr 2001 mit dem Steueränderungsgesetz 2001 aus, das eine Reihe von kleineren und größeren Änderungen enthält, die auch für Immobilieneigentümer von Bedeutung sein können. Wirtschaftlich am bedeutendsten sind dabei die Änderungen des sogenannten Investitionszulagengesetzes 1999.
Rechtsgrundlage: Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3794).

Für Immobilien am bedeutsamsten ist die Änderung des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Das InvZulG gewährt, wie der Name schon sagt, Zulagen für bestimmte begünstigte Investitionen, allerdings nicht im gesamten Bundesgebiet, sondern nur in den neuen Ländern, für Berlin also auch nur für den Ostteil und für West-Staaken. Die Gesetzesänderungen bestehen im wesentlichen aus zwei Teilen: Zum einen werden bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen der bisherigen Förderung für Mietwohnungen, die in § 3 InvZulG geregelt ist, geändert, zum anderen wird eine komplette neue Vorschrift (§ 3 a) eingeführt. Sie ermöglicht eine gezieltere steuerliche Förderung innerstädtischer Altbauten und denkmalgeschützter Bestände der 50er Jahre.
Nach § 3 InvZulG sind (und bleiben) Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen bzw. Erhaltungsaufwendungen an Gebäuden begünstigt, die vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind. Gefördert wird außerdem der Mietwohnungsneubau im „innerörtlichen“ Bereich (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 InvZulG). Diese Regelungen gelten im Prinzip weiter.
Nach bisheriger Fassung des § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 war von den begünstigten Aufwendungen ein jährlicher Selbstbehalt von 5.000 DM (2.556 Euro) abzuziehen, um die Begünstigung von Bagatellinvestitionen zu vermeiden. Dieses Ziel wurde im Regelfall verfehlt, wenn ein Steuerpflichtiger kleinere Investitionen für eine Vielzahl von Objekten vornahm. Deshalb wurde der personenbezogene Selbstbehalt nunmehr objektbezogen ausgestaltet und durch einen einmaligen Selbstbehalt von 50 Euro/m2 Wohnfläche ersetzt. Dieser Selbstbehalt wird nur einmal für sämtliche Investitionen in den Jahren 2002 bis 2004 angesetzt. Die 50-EUR-Grenze gilt also nicht kalenderjahrbezogen, sondern für den gesamten Begünstigungszeitraum von 2002 bis 2004.
Die Neuregelung gilt im übrigen für Investitionen, die der Anspruchsberechtigte
nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt nach dem 31. Dezember 2001 erworben hat.
Durch eine Ergänzung des § 3 Abs. 3 InvZulG wurde klargestellt, daß für den Beginn der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt gilt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Die Förderobergrenze von 1.200 DM (bzw. 614 Euro)/m2 ist bei § 3 InvZulG unverändert geblieben.

Beispiel:
Für ein Mietwohngebäude (1.600 m2 Wohnfläche) betragen die begünstigten Aufwendungen in 2002: 64.000 Euro und in 2003: 40.000 Euro.
Für 2002 kann eine Investitionszulage nicht gewährt werden, weil die Aufwendungen den Selbstbehalt (50 Euro x 1.600 m2 = 80.000 Euro) nicht übersteigen. Mit den Aufwendungen des Jahres 2003 wird der Selbstbehalt um 24.000 Euro überstiegen (Gesamtaufwendungen in 2002 und 2003: 104.000 Euro). Die 24.000 Euro bilden die Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Investitionszulage.

Beispiel:
An einem begünstigten Objekt (Wohnfläche 290 m2) hat der Steuerpflichtige in 2001 eine Dachreparatur für 12.000 DM durchführen lassen. 2002 werden für 18.000 Euro neue Fenster eingebaut.
Lösung: Die in 2001 begünstigten Aufwendungen sind um den bisherigen personenbezogenen Selbstbehalt von 5.000 DM (2.556 Euro) zu kürzen. Für die zweite - eigenständige - Baumaßnahme in 2002 ist der Selbstbehalt nach den nun geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Selbstbehalt: 290 m2 x 50 Euro = 14.500 Euro. Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage: 18.000 Euro - 14.500 Euro = 3.500 Euro.
Kein neues Gesetz ohne Unklarheiten: Unklar ist, ob der Selbstbehalt von 50 Euro/m2 auf die gesamte im Besitz eines Steuerpflichtigen stehende Wohnfläche anzuwenden ist oder nur auf das jeweilige Objekt, in dem begünstigte Maßnahmen durchgeführt werden.

Beispiel:
Jemand hat Häuser in Ost-Berlin, Leipzig und Erfurt. Lediglich an dem Berliner Objekt werden begünstigte Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Bei der Berechnung des Selbstbehalts ist in solchen Fällen nach unserer Auffassung für die Berechnung des Selbstbehaltes allein die Wohnfläche des Objektes in Berlin zugrunde zu legen.

Die neue erhöhte Investitionszulage
Für nach dem 31. Dezember 2001 begonnene (und vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene) Investitionen kann nach dem neu eingefügten § 3 a InvZulG eine auf 22 % erhöhte Investitionszulage gewährt werden. Begünstigte Maßnahmen sind, wie auch nach § 3 Abs. 1 InvZulG, nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an Gebäuden sowie die Anschaffung von Gebäuden, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluß des obligatorischen Vertrages durchgeführt worden sind. Während aber die Investitionszulage nach § 3 InvZulG bei allen Mietwohngebäuden in Frage kommt, die vor dem 1. Januar 1991 fertiggestellt worden sind, gibt es die erhöhte Förderung nach § 3 a InvZulG nur für bestimmte Mietwohngebäude.
Begünstigt sind
• Altbauten, die vor dem 1. Januar 1949 fertiggestellt worden sind (Ur-Altbauten) und in einer bestimmten städtebaulichen Gebietskulisse liegen und
• Baudenkmale, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1960 fertiggestellt worden sind.
Bei vor dem 1. Januar 1949 fertiggestellten Objekten muß durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde außerdem nachgewiesen werden, daß das Gebäude in einem Sanierungsgebiet bzw. in einem Erhaltungssatzungsgebiet i. S. d. Baugesetzbuches oder in einem Kerngebiet i. S. d. Baunutzungsverordnung liegt (Stichwort: innerörtlicher Bereich) oder die Umgebungsbebauung einem solchen Gebiet entspricht.
Bei Baudenkmalen ist eine Bescheinigung der Denkmalbehörde vorzulegen, wobei nicht eindeutig geregelt ist, ob Baudenkmale unabhängig von ihrer Lage (Gebietskulisse) begünstigt sind. Eine Auslegung des Gesetzeswortlautes spricht dafür, allen Baudenkmalen die erhöhte Begünstigung zukommen zu lassen, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1960 fertiggestellt worden sind, und nicht nur solchen, die zusätzlich auch noch in Sanierungs- oder Erhaltungsgebieten etc. liegen (zutreffend Zitzmann, NWB Nr. 3 vom 14.1.2002 Seite 132; auch Stuhrmann NJW 2002 Seite 638, scheint davon auszugehen, daß alle Baudenkmale im genannten Zeitraum die erhöhte Investitionszulage erhalten können). Gegen diese Auslegung sprechen allerdings die Gesetzesmaterialien, wonach die Investitionszulage nur „für die Modernisierung von Mietwohnungen bei Altbau und denkmalgeschützten Beständen der 50er Jahre in Sanierungs-, Erhaltungs- und Kerngebieten erheblich angehoben“ werden sollte (BT-Drs. 14/7341 Seite 24).
Die Investitionen sind dann begünstigt, wenn die nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten nach dem 31. Dezember 2001 begonnen wurden bzw. im Falle der Anschaffung der Anspruchsberechtigte das Objekt aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags- oder gleichstehenden Rechtsaktes angeschafft hat. Außerdem muß das Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Erhaltungs- oder nachträglichen Herstellungsarbeiten zu Wohnzwecken vermietet werden.
Ferner muß der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem 1. Januar 2005 abschließen (§ 3 a Abs. 2 und 3 InvZulG 1999). Nach § 3 a Abs. 4 InvZulG 1999 ist Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. Nachträgliche Herstellungskosten gehören nur insoweit zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro/m2 Wohnfläche überschreiten und 1.200 Euro/m2 Wohnfläche nicht übersteigen.
Die Förderobergrenze beträgt also bei § 3 a InvZulG 1.200 Euro (nicht wie zu § 3 InvZulG 1.200 DM/614 Euro).
Die Neuregelung beinhaltet ein Kumulierungsverbot (§ 3 a Abs. 1 Satz 3 InvZulG), das aber nur eine doppelte Begünstigung (einerseits nach § 3, andererseits nach § 3 a) ausschließen soll. Es ist aber wohl möglich (vgl. Zitzmann a. a. O.), beide Vorschriften im selben Jahr parallel zu beanspruchen, um sozusagen beide Förderobergrenzen (1.200 Euro/614 Euro) additiv zu nutzen.
Beispiel:
Der Eigentümer eines in 1936 errichteten MFH (Wohnfläche 200 m2 einschl. Dachausbau) in Ost-Berlin beginnt 2001 mit einem Dachausbau, der in 2002 fertiggestellt wird (begünstigte Aufwendungen: 95.000 Euro). In 2002 werden die Fenster im übrigen Teil des Gebäudes ausgetauscht (begünstigte Aufwendungen: 20.000 Euro).
Für den Dachausbau kann nur eine Zulage nach § 3 InvZulG gewährt werden, weil der Beginn der Baumaßnahmen vor dem 1. Januar 2002 lag.
Die Förderhöchstgrenze (200 m2 x 614 Euro = 122.800 Euro) ist nicht überschritten. Nach Abzug des Selbstbehalts von 2.556 Euro (5.000 DM, weil Beginn der Baumaßnahme vor dem 1. Januar 2002 und deshalb der personenbezogene Selbstbehalt anzuwenden ist), ist die InvZul wie folgt festzusetzen:
begünstigte
Aufwendungen 95.000 EUR
./. Selbstbehalt 2.556 EUR
Bemessungsgrundlage 92.444 EUR
x 15 % InvZul 13.866 EUR
Der Einbau der Fenster ist - wenn im übrigen die sonstigen Voraussetzungen (Gebietskulisse) vorliegen - nach § 3 a InvZulG begünstigt. Es gilt dafür die neue Förderobergrenze von 1.200 Euro. Da nach § 3 InvZulG begünstigte Maßnahmen auf die neue Förderobergrenze nicht angerechnet werden, ist für die Fenster wie folgt zu rechnen:
begünstigte
Aufwendungen 20.000 EUR
./. Selbstbehalt
(50 Euro x 200 m2) 10.000 EUR
Bemessungsgrundlage 10.000 EUR
x 22 % InvZul 2.200 EUR
Da (vgl. Zitzmann a. a. O.) im Kalenderjahr 2002 begonnene Baumaßnahmen nach § 3 oder § 3 a InvZulG gefördert werden können, ergibt sich in den Fällen, in denen aufgrund umfangreicher Baumaßnahmen die Förderobergrenze von 1.200 Euro des § 3 a InvZulG überschritten wird, die Möglichkeit, für den überschießenden Teil die Investitionszulage nach § 3 InvZulG zu beantragen.

Selbstnutzer-Zulage abgeschafft
Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnungen im eigenen Haus (Selbstnutzer) waren begünstigt, wenn dieses vor dem 31. Januar 1991 fertiggestellt worden war und der Anspruchsberechtigte die Arbeiten nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2005 vornahm. Nunmehr ist die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums nach § 4 InvZulG auf Modernisierungsmaßnahmen begrenzt worden, die der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2001 beendet hat. Damit ist die Investitionszulage für selbstgenutzte Wohnungen ab dem Jahr 2002 vollständig gestrichen.

Bauabzugssteuer
Eine - bereits hinreichend bekannte - Erleichterung für Kleinvermieter hält das Steueränderungsgesetz 2001 bei der Bauabzugssteuer bereit: Leistungsempfänger (zum Beispiel private Vermieter) unterliegen dem Steuerabzugsverfahren auf Bauleistungen nicht, wenn sie nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten. Für diesen Fall bleibt es also bei den bisherigen Regelungen, daß der volle Rechnungsbetrag, inkl. Umsatzsteuer, an den Bauunternehmer gezahlt wird.
Ferner ist an den für die Bauabzugssteuer maßgeblichen § 48 b EStG ein Absatz 6 angefügt, wonach das Bundesamt für Finanzen im Wege einer elektronischen Abfrage dem Leistungsempfänger - also etwa dem Vermieter - Auskunft über die dort gespeicherten Freistellungsbescheinigungen erteilt und der Antragsteller mit seinem Freistellungsantrag der Datenweitergabe zustimmt.

Tip: Wer wissen will, ob sein Handwerker tatsächlich eine echte Freistellungserklärung überreicht hat, kann dies durch Internetrecherche feststellen: www.bff-online.de

Hinweis: Der Seminarveranstalter „KURS UND GUT Berliner Fachseminare“ führt am 9. April nachmittags eine Tagung zu den für Immobilien wichtigen Neuerungen in Steuergesetzgebung und Rechtsprechung sowie Verwaltung durch. Eines der Themen ist dabei auch das Steueränderungsgesetz 2001. Info: 030/411 55 54.