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Mietpreisüberhöhung
Mangelvermutung gilt nicht bei Einfamilienhäusern
11.10.2000 (GE 2/2000, 99) Klagt der Mieter eines Einfamilienhauses wegen angeblich überhöhten Mietzinses, muß er beweisen, daß eine Mangellage vorliegt.
Der Mieter eines Einfamilienhauses war mit seinen Zahlungen im Rückstand und wandte im Prozeß u. a. ein, die vereinbarte Miethöhe sei sittenwidrig und verstoße gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG ). Er konnte sich dabei auf ein Gutachten stützen, das eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 50 % feststellte. Mit Urteil vom 16. November 1999 verwarf die 63. Kammer des Landgerichts Berlin die Einwände des Mieters. Der Wuchertatbestand scheide schon deshalb aus, weil der Mieter nicht dargelegt habe, daß der Vermieter Umstände der Wohnungssuche kannte und eine etwaige Zwangslage des Mieters ausnutzte. Zum Tatbestand der Mietpreisüberhöhung sei der Mieter darlegungspflichtig, daß ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum vom Vermieter ausgenutzt worden sei. Die Indizwirkung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung gelte nicht, da Einfamilienhäuser einen Teilmarkt bildeten. Der Gesetzgeber habe nicht eine flächendeckende Versorgung mit Einfamilienhäusern gewährleisten wollen, so daß für einen solchen privilegierten Wohnraum der Mieter eine Mangellage im Sinne des Gesetzes darlegen müsse.
AG Schöneberg, Urteil vom 16. November 1999 - 2 C 213/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 127.