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Kündigungsfristen
Formularvereinbarung weiter wirksam
14.03.2002 (GE 5/02, Seite 298) Nach der Mietrechtsreform hat der Wohnraummieter immer das Recht zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten. Entgegenstehende Vereinbarungen mit einer längeren Kündigungsfrist bleiben allerdings wirksam. Ob die Wiederholung der früheren gesetzlichen Kündigungsfristen eine solche Vereinbarung darstellt, ist umstritten.
Der Fall: Im Mietvertrag hieß es, daß die Kündigungsfrist drei Monate bei einer Mietdauer von fünf Jahren betrage, und sich diese Frist auf sechs, neun und zwölf Monate entsprechend der Mietdauer verlängere. Am Tag des Inkrafttretens der Mietrechtsreform kündigten die Mieter mit einer Frist von drei Monaten und meinten, die neue Rechtslage treffe für sie zu. Sie konnten sich dazu auf die Gesetzesbegründung berufen, denn im Bericht des Rechtsausschusses heißt es ausdrücklich, daß die Wiedergabe des Wortlauts der bisherigen gesetzlichen Regelung keine eigenständige Vereinbarung über eine Kündigungsfrist sei.

Das Urteil: Mit Urteil vom 30. Januar 2002 wies das AG Charlottenburg die Feststellungsklage der Mieter ab und meinte unter Berufung auf einen Rechtsentscheid des Kammergerichts, auch die Wiederholung des Wortlauts des Gesetzes im Vertrag stelle eine vertragliche Vereinbarung dar. Das entspricht der inzwischen überwiegenden Auffassung in der Literatur, denn es ist schon ein Unterschied, ob man vereinbart, es solle die (jeweilige) gesetzliche Regelung gelten, oder ob man diese Regelung als Text in den Vertrag hineinschreibt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 30. Januar 2002 - 203 C 539/01 - Wortlaut Seite 333