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Mega-Light-Werbeanlage
Im allgemeinenWohngebiet unzulässig
14.03.2002 (GE 5/02, Seite 295) Nach § 121 BauO Bln darf in reinen Wohngebieten nur mit Hinweisschildern geworben werden. Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber im fiskalischen Interesse für Wartehallen und öffentliche Toiletten eingeführt. Andere Werbetreibende dürfen sich darauf aber nicht berufen.
Der Fall: In der Nachbarschaft des Stadtbahn-Viadukts wollte die Klägerin eine Mega-Light-Werbeanlage errichten, was das Bezirksamt Tiergarten ablehnte, da der Anbringungsort im allgemeinen Wohngebiet liege. Nachdem die Klage beim Verwaltungsgericht erfolglos geblieben war, lehnte das OVG Berlin den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 27. November 2001 wies das OVG Berlin darauf hin, daß die Sondervorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln (Haltestellen) nicht zutreffe und auch nicht analog angewandt werden könne. Auch wenn diese Vorschrift verfassungswidrig sei, könne die Klägerin daraus keine Rechte herleiten.
OVG Berlin, Urteil vom 27. November 2001 - OVG 2 N 15.01 - Wortlaut Seite 339
Der Beschluß: Mit Beschluß vom 27. November 2001 wies das OVG Berlin darauf hin, daß die Sondervorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln (Haltestellen) nicht zutreffe und auch nicht analog angewandt werden könne. Auch wenn diese Vorschrift verfassungswidrig sei, könne die Klägerin daraus keine Rechte herleiten.
OVG Berlin, Urteil vom 27. November 2001 - OVG 2 N 15.01 - Wortlaut Seite 339