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Nutzungsentgelt
Erläuterungspflicht nicht rückwirkend
11.10.2000 (GE 2/2000, 98) Erhöhungen der Nutzungsentgelte für Datschen müssen seit August 1997 erläutert und begründet werden: davor aber nicht.
Nach § 6 Nutzungsentgeltverordnung a. F. bedurfte die Erklärung über die Entgelterhöhung lediglich der Schriftform; eine Erläuterung und der Hinweis darauf, daß die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten werden, war nicht vorgesehen. Das ist erst mit der am 31. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderungsverordnung geschehen. In dem vom Landgericht Potsdam am 22. Juni 1996 entschiedenen Fall ging es um eine Erhöhungserklärung vom Januar 1997, für die das Amtsgericht ebenfalls eine Erläuterungspflicht angenommen hatte. Das Landgericht Potsdam teilte diese Auffassung nicht, da die Änderungsverordnung keine Rückwirkung vorsehe. Eine solche gesetzliche Regelung wäre auch verfassungswidrig gewesen, da es sich um eine echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handeln würde. Zur Höhe der ortsüblichen Entgelte, die auch nach der alten Verordnung nicht überschritten werden durften, hatte sich der Eigentümer auf eine Auskunft der Gemeinde und des Gutachterausschusses (§ 7 NutzEV) berufen und diese zu den Akten gereicht. Das schlichte Bestreiten durch die Nutzer war dann unbeachtlich.
LG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 1999 - 6 S 6/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 126.