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Kündigungsausschluß
Karlsruhe lehnt weitere Beschwerde bei Datschen ab
11.10.2000 (GE 2/2000, 98) Das sogenannte Datschenmoratorium war nicht verfassungswidrig.
Die Beklagten hatten mit dem Rat der Gemeinde einen Pachtvertrag über ein Wochenendgrundstück geschlossen, wobei das Grundstück nicht unter staatlicher Verwaltung stand. An sich wäre ein solcher Vertrag zu Lasten des Eigentümers nicht bindend, so daß dieser Herausgabe verlangen könnte. Nach Art. 232 § 4 a Abs. 3 EGBGB und § 7 Schuldrechtsanpassungsgesetz gilt jedoch ein Vertragsmoratorium mit Kündigungsschutz, wenn der Pachtvertrag mit einer staatlichen Stelle abgeschlossen wurde, sofern der Nutzer keine Kenntnis davon hatte, daß diese zum Vertragsschluß nicht ermächtigt war. Nach § 23 Schuldrechtanpassungsgesetz ist das Moratorium durch einen grundsätzlichen Kündigungsausschluß bis zum 31. Dezember 1999 abgelöst worden. Eine schon betagte Eigentümerin wollte sich damit nicht abfinden und erhob Verfassungsbeschwerde gegen ein die Räumungsklage abweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 27. April 1995. Mit Beschluß vom 6. Dezember 1999, also mehr als vier Jahre später, nahm das Bundesverfassungsgericht diese Beschwerde nicht zur Entscheidung an und meinte, die Moratoriumsregelung sei mit Art. 14 GG vereinbar, da sie den Nutzerschutz sozialverträglich mit den Interessen der Grundstückseigentümer ausgleiche.
BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1999 - 1 BvR 1213/95 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 120.