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Hausverwaltung
Haftung für Frostschäden
11.10.2000 (GE 2/2000, 98) Ein Hausverwalter haftet für Schäden und Folgeschäden, wenn infolge mangelhafter Überwachung durch den Hausverwalter Heizungsrohre in einer Wohnung einfrieren und platzen.
Neu eingebaute Gasetagenheizungen konnten nicht rechtzeitig vor dem Wintereinbruch in Betrieb genommen werden, weil die Stromversorgung (noch) nicht funktionierte; um die Jahreswende stellte sich heraus, daß im ausgebauten Dachgeschoß schon Leitungen eingefroren waren. Der Hausverwalter beauftragte ein Heizungsunternehmen mit der Reparatur. Die Firma blieb jedoch zunächst untätig, so daß bei einem Wetterumschwung die Leitungen auftauten und erhebliche Wasserschäden entstanden. Der Hauseigentümer nahm den Hausverwalter auf Schadensersatz in Anspruch (die Heizungsfirma war inzwischen zahlungsunfähig) und bekam beim Bundesgerichtshof recht.
Mit Urteil vom 11. November 1999 bejahte der BGH eine positive Vertragsverletzung des Hausverwalters, der nach Erteilung des Reparaturauftrages hätte überprüfen müssen, ob die Arbeiten ausgeführt werden. Der Schadensersatz umfasse auch die Folgeschäden wie Mietausfälle. Es handle sich um eine adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung; das Fehlverhalten der Heizungsfirma unterbreche diesen Kausalzusammenhang nicht. Der Fall zeigt einmal mehr, daß der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für einen Hausverwalter ein absolutes Muß ist.
BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 121.
Mit Urteil vom 11. November 1999 bejahte der BGH eine positive Vertragsverletzung des Hausverwalters, der nach Erteilung des Reparaturauftrages hätte überprüfen müssen, ob die Arbeiten ausgeführt werden. Der Schadensersatz umfasse auch die Folgeschäden wie Mietausfälle. Es handle sich um eine adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung; das Fehlverhalten der Heizungsfirma unterbreche diesen Kausalzusammenhang nicht. Der Fall zeigt einmal mehr, daß der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für einen Hausverwalter ein absolutes Muß ist.
BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 121.






