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Zerstörung geförderter Hofbegrünungen
04.10.2000 (GE 12/2000, 766) Die Bündnisgrüne Abgeordnete Barbara Oesterheld wollte vom Senat wissen, welche Verpflichtungen gegenüber dem Senat und den Mietern Eigentümer mit der Zustimmung zum Hofbegrünungsprogramm des Senats eingegangen seien, ob die Einhaltung der Verpflichtungen kontrolliert wurde, wem die im Rahmen des Programms verwendeten Materialien (Pflanzen, Gartenmöbel etc.) gehörten und ob der Senat denn gegen Eigentümer vorgehe, die öffentlich geförderte Begrünungen herausgerissen und zerstört hätten.
Zum letzteren vorweg: Solche Fälle gab es gar nicht, erklärte der Senat. Und im übrigen gelte folgendes:
Nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Begrünungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken Nr. 3 Abs. 2 v. 22. August 1990 sind die Eigentümer bei Bewilligung der Hofbegrünung folgende Verpflichtung eingegangen: Aus den geförderten Begrünungsmaßnahmen können keine Mieterhöhungen verlangt werden. Ferner mußten sie sich verpflichten, in den folgenden zehn Jahren nach Fertigstellung die Begrünungsmaßnahmen nicht durch bauliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Soweit dies in Einzelfällen doch notwendig werden sollte, sind die Vegetationsflächen zu schützen und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder herzustellen. Diese Verpflichtungen bestehen sowohl gegenüber den Mietern als auch dem Land Berlin. Bei Eigentümerwechsel sind die bisherigen Eigentümer verpflichtet, diese Verpflichtungen auf den neuen Eigentümer zu übertragen.
Bewegliche Gegenstände wie Gartenmöbel und -geräte gehen in das Eigentum der Mieterschaft über. Mit dem Grundstück fest verbundene Gegenstände werden Eigentum des Vermieters.
Das Land Berlin hat als Sanktionsmaßnahme die Möglichkeit, von den Zuwendungsempfängern zu verlangen, daß diese zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Beeinträchtigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gegen den Grundstückseigentümer geltend machen. Wahlweise besteht auch die Möglichkeit, die Grundstückseigentümer durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung selbst in Anspruch zu nehmen und von diesen direkt die Unterlassung von schädigendem Tun und Wiederherstellung zu verlangen. Hierzu bestand jedoch bisher keine Veranlassung.
Nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Begrünungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken Nr. 3 Abs. 2 v. 22. August 1990 sind die Eigentümer bei Bewilligung der Hofbegrünung folgende Verpflichtung eingegangen: Aus den geförderten Begrünungsmaßnahmen können keine Mieterhöhungen verlangt werden. Ferner mußten sie sich verpflichten, in den folgenden zehn Jahren nach Fertigstellung die Begrünungsmaßnahmen nicht durch bauliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Soweit dies in Einzelfällen doch notwendig werden sollte, sind die Vegetationsflächen zu schützen und nach Beendigung der Bauarbeiten wieder herzustellen. Diese Verpflichtungen bestehen sowohl gegenüber den Mietern als auch dem Land Berlin. Bei Eigentümerwechsel sind die bisherigen Eigentümer verpflichtet, diese Verpflichtungen auf den neuen Eigentümer zu übertragen.
Bewegliche Gegenstände wie Gartenmöbel und -geräte gehen in das Eigentum der Mieterschaft über. Mit dem Grundstück fest verbundene Gegenstände werden Eigentum des Vermieters.
Das Land Berlin hat als Sanktionsmaßnahme die Möglichkeit, von den Zuwendungsempfängern zu verlangen, daß diese zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Beeinträchtigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gegen den Grundstückseigentümer geltend machen. Wahlweise besteht auch die Möglichkeit, die Grundstückseigentümer durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung selbst in Anspruch zu nehmen und von diesen direkt die Unterlassung von schädigendem Tun und Wiederherstellung zu verlangen. Hierzu bestand jedoch bisher keine Veranlassung.






