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Meßtoleranzen
Zählerdifferenz von 20 % hinnehmbar
08.02.2002 (GE 03/02, Seite 158) Die Summe des in den einzelnen Wohnungen gemessenen Kaltwasserverbrauchs müßte eigentlich mit der Verbrauchsanzeige auf dem Hauptwasserzähler des Hauses identisch sein. Technisch bedingt gibt es aber Zählerdifferenzen, die bis zu einem gewissen Umfang vom Mieter hinzunehmen sind.
Der Fall: Der Mieter hielt die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für unverhältnismäßig hoch, da sich nach einer Modellrechnung ein Kubikmeterpreis für das Wasser ergab, der erheblich über den Tarifen der Wasserwerke lag. Auch während des Prozesses verlangte er jedoch nicht Einsicht in die Rechnungsbelege der Wasserwerke, aus denen sich der gesamte Verbrauch des Hauses hätte ergeben können.
Das Urteil: Mit Urteil vom 4. Dezember 2001 gab das Landgericht Berlin der Zahlungsklage der Vermieterin statt. Zwar sei die ursprüngliche Betriebskostenabrechnung fehlerhaft gewesen, da von den Tarifen der Berliner Wasserwerke um mehr als 40 % abgewichen worden war. Die korrigierte Abrechnung im Berufungsverfahren hatte jedoch nur eine Abweichung von etwa 20 % ergeben. Solche Differenzen seien technisch bedingt, da die Wasserzähler in den einzelnen Wohnungen nicht genau genug seien, insbesondere geringfügigen Verbrauch nicht messen. Der Verbrauch nach dem Hauptwasserzähler liege daher immer höher als die Summe der Einzelzähler. Hier habe die Abweichung etwa 20 % betragen, was der Mieter hinnehmen müsse.
LG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 65 S 85/01 - Wortlaut Seite 193
Das Urteil: Mit Urteil vom 4. Dezember 2001 gab das Landgericht Berlin der Zahlungsklage der Vermieterin statt. Zwar sei die ursprüngliche Betriebskostenabrechnung fehlerhaft gewesen, da von den Tarifen der Berliner Wasserwerke um mehr als 40 % abgewichen worden war. Die korrigierte Abrechnung im Berufungsverfahren hatte jedoch nur eine Abweichung von etwa 20 % ergeben. Solche Differenzen seien technisch bedingt, da die Wasserzähler in den einzelnen Wohnungen nicht genau genug seien, insbesondere geringfügigen Verbrauch nicht messen. Der Verbrauch nach dem Hauptwasserzähler liege daher immer höher als die Summe der Einzelzähler. Hier habe die Abweichung etwa 20 % betragen, was der Mieter hinnehmen müsse.
LG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 65 S 85/01 - Wortlaut Seite 193