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Lebenspartnerschaften
Verträge nötig
08.02.2002 (GE 3/02, Seite 174) Der „Bund fürs Leben“ - bisher galt er nur für Mann und Frau. Jetzt ist das anders: Mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes können auch homosexuelle Paare ihre auf Dauer geplante Verbindung amtlich besiegeln lassen und eine „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ begründen.
Mit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft sind besondere Rechte und Pflichten verknüpft. Die Konsequenzen für beide Partner sind weitreichend. Sie können nun nicht nur einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, sondern erhalten - in Anlehnung an die Regelungen des Eherechts - ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie gegenseitige Unterhaltspflichten und -rechte. Die Lebenspartner können außerdem wie Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie gelten als Familienangehörige und mit den Verwandten des anderen Partners als verschwägert.
Bevor sie den Lebensbund eingehen, müssen sich die Partner freilich darüber einig sein, in welchem Vermögensstand sie leben wollen. Das Gesetz bietet hier zwei Alternativen an: Ein Modell ist die „Ausgleichsgemeinschaft“. Sie entspricht ungefähr der Zugewinngemeinschaft im Eherecht und kann formlos zwischen den Partnern vereinbart werden. Dabei behält und verwaltet jeder Lebenspartner sein eigenes Vermögen. Bei Beendigung der Partnerschaft wird der Überschuß, den die Partner während ihrer Beziehung gemeinsam erzielt haben, untereinander ausgeglichen.
Das andere Modell ist ein Lebenspartnerschaftsvertrag, in dem die vermögensrechtlichen Verhältnisse individuell geregelt werden. Die Skala der Gestaltungsmöglichkeiten reicht von geringfügigen Änderungen der „Ausgleichsgemeinschaft“ bis zur vertraglichen Vereinbarung einer kompletten Vermögenstrennung. Ein solcher Vertrag muß notariell beurkundet werden.
Mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag sind gleichgeschlechtliche Partner meist am besten beraten. Jedenfalls wird diese Auffassung von den Notarkammern vertreten. Vor allem gilt das, wenn es sich bei gleichgeschlechtlichen Partnern um Doppelverdiener handelt. Der Lebenspartnerschaftsvertrag wird vom Notar maßgerecht auf die Situation des Paares abgestimmt und berücksichtigt zum Beispiel auch wichtige erbrechtliche Fragen. Der Abschluß eines solchen Vertrages ist bereits vor der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich.
Bevor sie den Lebensbund eingehen, müssen sich die Partner freilich darüber einig sein, in welchem Vermögensstand sie leben wollen. Das Gesetz bietet hier zwei Alternativen an: Ein Modell ist die „Ausgleichsgemeinschaft“. Sie entspricht ungefähr der Zugewinngemeinschaft im Eherecht und kann formlos zwischen den Partnern vereinbart werden. Dabei behält und verwaltet jeder Lebenspartner sein eigenes Vermögen. Bei Beendigung der Partnerschaft wird der Überschuß, den die Partner während ihrer Beziehung gemeinsam erzielt haben, untereinander ausgeglichen.
Das andere Modell ist ein Lebenspartnerschaftsvertrag, in dem die vermögensrechtlichen Verhältnisse individuell geregelt werden. Die Skala der Gestaltungsmöglichkeiten reicht von geringfügigen Änderungen der „Ausgleichsgemeinschaft“ bis zur vertraglichen Vereinbarung einer kompletten Vermögenstrennung. Ein solcher Vertrag muß notariell beurkundet werden.
Mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag sind gleichgeschlechtliche Partner meist am besten beraten. Jedenfalls wird diese Auffassung von den Notarkammern vertreten. Vor allem gilt das, wenn es sich bei gleichgeschlechtlichen Partnern um Doppelverdiener handelt. Der Lebenspartnerschaftsvertrag wird vom Notar maßgerecht auf die Situation des Paares abgestimmt und berücksichtigt zum Beispiel auch wichtige erbrechtliche Fragen. Der Abschluß eines solchen Vertrages ist bereits vor der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich.






