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Kündigung
Nicht bei Stromdiebstahl durch Sohn?
11.10.2000 (GE 2/2000, 98) Ist der Stromdiebstahl durch den Sohn eines Mieters Grund genug für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses?
Der Sohn einer Mieterin war ein ausgewachsenes Früchtchen und hatte nicht nur den Keller eines anderen Mieters aufgebrochen um dort zu klauen, sondern er hatte auch die Stromversorgung im Keller unberechtigt angezapft.
Nach bisher einhelliger Auffassung hat der Mieter für ein solches Verhalten seiner Familienangehörigen einzustehen, so daß das Mietverhältnis gekündigt werden kann.
Mit Beschluß vom 20. August 1999 mochte die 64. Kammer des Landgerichts Berlin sich dem nicht anschließen und legte die Frage dem Kammergericht zum Rechtsentscheid vor. Immerhin hatte dieses schon einmal entschieden, daß der Mieter für ein Fehlverhalten des Sozialamts bei der Mietzahlung nicht einzustehen habe.
LG Berlin, Beschluß vom 20. August 1999 - 64 S 159/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 126.