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Baugenehmigung
Vertrauensschutz für Antragsteller
23.01.2002 (GE 2/2002, Seite 97) Im Mülheim-Kärlich-Urteil hatte der BGH einen Amtshaftungsanspruch wegen Vertrauens auf eine rechtswidrige Baugenehmigung verneint. Im Regelfall ist das allerdings anders.
Der Fall: Die Klägerin hatte eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufszentrums erhalten, wogegen sich die Nachbarn wandten. Unter anderem wegen des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Baunutzungsverordnung wurde von den Verwaltungsgerichten eine Stillegung angeordnet, woraufhin die Klägerin ihr Bauvorhaben änderte, das dann schließlich fertiggestellt wurde. Wegen der Verzögerung von über einem Jahr verlangte sie Schadensersatz im Wege der Amtshaftung von der Bauordnungsbehörde und berief sich darauf, daß sie im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung mit dem Bau begonnen habe.
Das Urteil: Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 stellte der Bundesgerichtshof fest, daß der Anspruch grundsätzlich berechtigt sei. Die Behörde hat eine Amtspflicht auch und gerade gegenüber dem Antragsteller, keine rechtswidrigen Baugenehmigungen zu erteilen. Nur ausnahmsweise besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, wenn Umstände vorliegen, die ausschließlich oder überwiegend in seinem Risikobereich liegen und die für die Behörde nicht erkennbar sind. Nur dann ist ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen. Das lag hier nicht vor, so daß allenfalls ein Mitverschulden des Antragstellers in Betracht kam, das nach Zurückverweisung an das Oberlandesgericht zu prüfen war.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00 - Wortlaut Seite 121
Das Urteil: Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 stellte der Bundesgerichtshof fest, daß der Anspruch grundsätzlich berechtigt sei. Die Behörde hat eine Amtspflicht auch und gerade gegenüber dem Antragsteller, keine rechtswidrigen Baugenehmigungen zu erteilen. Nur ausnahmsweise besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, wenn Umstände vorliegen, die ausschließlich oder überwiegend in seinem Risikobereich liegen und die für die Behörde nicht erkennbar sind. Nur dann ist ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen. Das lag hier nicht vor, so daß allenfalls ein Mitverschulden des Antragstellers in Betracht kam, das nach Zurückverweisung an das Oberlandesgericht zu prüfen war.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 63/00 - Wortlaut Seite 121






