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Betriebskostenabrechnung
Zurückbehaltungsrecht bei fehlerhafter Abrechnung
23.01.2002 (GE 2/2002, Seite 95) Wenn der Vermieter überhaupt nicht oder fehlerhaft über die Betriebskosten abrechnet, hat der Mieter das Recht, die Zahlung von Betriebskostenvorschüssen zunächst einzustellen. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist aber, jedenfalls bei einem Geschäftsraummieter, nicht schrankenlos, sondern hat seine Grenzen.
Der Fall: Die Mieterin war mit Betriebskostenvorschüssen in Höhe von über 170.000 DM in Rückstand; die monatliche Bruttomiete betrug knapp 100.000 DM. Im Geschäftsraummietvertrag hieß es dazu, daß eine außerordentliche Kündigung bei Rückstand von mehr als einer Monatsmiete möglich sei. Im Räumungsprozeß berief sich die Mieterin darauf, daß über mehrere Jahre die Vermieterin über die Betriebskosten nicht korrekt abgerechnet habe.

Das Urteil: Mit Urteil vom 15. Oktober 2001 bestätigte das Kammergericht der Mieterin zwar, daß die Abrechnungen fehlerhaft waren und sie auch nicht von der Mieterin selbst korrigiert werden konnten. Gleichwohl bestehe das Zurückbehaltungsrecht nicht unbegrenzt, da nur die Summe der auf die Betriebskosten geleisteten Vorauszahlungen als Druckmittel eingesetzt werden könne. Das seien hier insgesamt nur gut 10.000 DM gewesen, so daß eine darüber hinausgehende Zurückbehaltung gegen Treu und Glauben verstoße.
KG, Urteil vom 15. Oktober 2001 - 8 U 2549/00 - Wortlaut Seite 129