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Zwangsverwalter
Verwalter muß Kaution zurückzahlen
23.01.2002 (GE 2/2002, Seite 94) Ob der Zwangsverwalter eine Kaution an den Mieter zurückzahlen muß, die ihm vom Eigentümer nicht ausgehändigt worden war, ist umstritten. Das Landgericht Berlin verneint das (GE 2001, 698), während das Amtsgericht Mitte das mit überzeugender Begründung (GE 2001, 1233) bejaht hat. Diese Auffassung vertritt auch das OLG Hamburg.
Der Fall: Mit einer mündlichen Zusatzabrede hatten die Parteien des Geschäftsraummietvertrages vereinbart, daß die Kaution nicht nach Beendigung des Mietverhältnisses, sondern schon vorher zurückzuzahlen sei. Diesen Termin hielt der Eigentümer nicht ein; danach wurde Zwangsverwaltung angeordnet. Der Mieter klagte nunmehr gegen den Zwangsverwalter auf Rückzahlung der Kaution, der sich unter anderem darauf berief, er habe die Kaution nicht erhalten.

Das Urteil: Mit Urteil vom 14. November 2001 gab das OLG Hamburg der Zahlungsklage statt und verwies zunächst darauf, daß auch die mündliche Nebenabrede über die vorzeitige Kautionsrückzahlung wirksam sei. In diese Verpflichtung sei der Zwangsverwalter eingetreten; eine analoge Anwendung des § 572 Satz 2 BGB (a. F.) bzw. § 566 a BGB (n. F.) komme nicht in Betracht, da nach § 146 ZVG bei Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechend anzuwenden sind, nicht aber über die durchgeführte Zwangsversteigerung, die nach § 57 ZVG der Veräußerung gleichsteht. Genauso hatte auch das Amtsgericht Mitte argumentiert.
HansOLG Hamburg, Urteil vom 14. November 2001 - 4 U 100/01 - Wortlaut Seite 127