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Abstandflächen
Rankgerüst mußte abgebaut werden
03.01.2002 (GE 1/2002, Seite 37) Das OVG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 2. März 2001 -7 A 5020/98 (BauR 2001, 1090) - die Frage erörtert, ob ein in einem Garten aufgestelltes Rankgerüst entfernt werden muß, wenn ein bestimmter Abstand zur Nachbargrenze nicht eingehalten worden ist.
Dafür kommt es nicht darauf an, ob für das Rankgerüst überhaupt eine Baugenehmigung benötigt wird. Auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen sind nicht von den Anforderungen des materiellen Baurechts freigestellt. Ihre Beseitigung kann daher verlangt werden, wenn sie materiellem Baurecht widersprechen.
Auch ist davon auszugehen, daß die Abstandsregelungen nicht nur für Gebäude gelten, sondern auch für alle Objekte, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, was allerdings von einer entsprechenden Beurteilung abhängig ist. Insoweit ist der Wille des Gesetzgebers von Bedeutung, durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorzubeugen.
Wenngleich ein Rankgerüst aus mehreren offenen Feldern besteht und die Pfosten nur durch Querlatten verbunden sind, kann es wie ein Gebäude wirken. Dies ist dann der Fall, wenn das Rankgerüst teilweise 3 m hoch und 16 m lang ist. Die hierdurch bedingte Massierung der für die Konstruktion benötigten Holzteile hatte eine optische Dominanz, die die offenen Bereiche des Gerüsts deutlich in den Hintergrund treten und nur als untergeordnete Elemente der Konstruktion erscheinen ließen.
So konnte die Baugenehmigungsbehörde eine angemessene Frist zur Beseitigung des Rankgerüstes setzen. Eine nachträgliche Genehmigung kam wegen des fehlenden Grenzabstandes nicht in Frage.
Auch ist davon auszugehen, daß die Abstandsregelungen nicht nur für Gebäude gelten, sondern auch für alle Objekte, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, was allerdings von einer entsprechenden Beurteilung abhängig ist. Insoweit ist der Wille des Gesetzgebers von Bedeutung, durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorzubeugen.
Wenngleich ein Rankgerüst aus mehreren offenen Feldern besteht und die Pfosten nur durch Querlatten verbunden sind, kann es wie ein Gebäude wirken. Dies ist dann der Fall, wenn das Rankgerüst teilweise 3 m hoch und 16 m lang ist. Die hierdurch bedingte Massierung der für die Konstruktion benötigten Holzteile hatte eine optische Dominanz, die die offenen Bereiche des Gerüsts deutlich in den Hintergrund treten und nur als untergeordnete Elemente der Konstruktion erscheinen ließen.
So konnte die Baugenehmigungsbehörde eine angemessene Frist zur Beseitigung des Rankgerüstes setzen. Eine nachträgliche Genehmigung kam wegen des fehlenden Grenzabstandes nicht in Frage.
Autor: Dr. O.






