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Kündigungsfrist
Kein Rechtsentscheid zur relativen Unwirksamkeit
03.01.2002 (GE 1/2002, Seite 29) Die gesetzlichen Kündigungsfristen können nicht für den Vermieter verkürzt werden; entgegenstehende Vereinbarungen waren nach altem und sind auch nach neuem Recht unwirksam. Fraglich ist aber, ob der Mieter, wenn es für ihn günstig ist, sich darauf berufen kann.
Der Fall: Im Mietvertrag hieß es, daß die Kündigung spätestens drei Monate und acht Tage vor seinem Ablauf erklärt werden müsse; anderenfalls verlängere sich der Vertrag jeweils um zwölf Monate. Darin lag eine Verkürzung der durch die Mietdauer für den Vermieter inzwischen auf zwölf Monate verlängerten Kündigungsfrist. Im Schreiben vom 27. Dezember kündigte der Mieter, der Vermieter klagte die Mieten für Oktober bis Dezember des Folgejahres ein. Bei Wirksamkeit der vertraglichen Kündigungsfrist wäre das Mietverhältnis hier schon beendet gewesen. Das Landgericht wollte diese Frage durch einen Rechtsentscheid geklärt wissen.

Der Beschluß: Mit Beschluß vom 22. Oktober 2001 lehnte das Kammergericht den Erlaß eines Rechtsentscheids ab und meinte, es handle sich um auslaufendes Recht. Nach der Neuregelung habe der Mieter immer eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Das bisherige Recht sei nur auf Kündigungen anwendbar, die vor dem 1. September 2001 zugegangen seien. Das seien nur wenige Fälle, so daß die Klärung der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung mehr habe.

Anmerkung: Eigentlich müßten alle Oberlandesgerichte (und der BGH) ab sofort die Erlasse von Rechtsentscheiden einstellen, denn bekanntlich wird zum 1. Januar 2002 das Institut des Rechtsentscheids abgeschafft. Bis dahin erlassene Rechtsentscheide sind dann auch nicht mehr bindend, da schließlich das Landgericht, das von einem Rechtsentscheid abweichen will, nicht mehr vorlegen kann. Die Rechtsentscheide der Vergangenheit stellen damit eine juristisch qualifizierte Meinungsäußerung dar, mehr aber auch nicht. Da das Institut des Rechtsentscheids selbst auslaufendes Recht ist, kann eine grundsätzliche Bedeutung nur schwer bejaht werden. Der Gesetzgeber der ZPO-Reform hat das freilich anders gesehen, denn nach Art. 3 § 26 Nr. 6 EGZPO sind Rechtsentscheide in anhängigen Berufungsverfahren auch nach dem 1. Januar 2002 möglich.
KG, Beschluß vom 22. Oktober 2001 - 8 RE-Miet 5/01 - Wortlaut Seite 50