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Fogging
Mietminderung bei "schwarzer Wohnung"
03.01.2002 (GE 1/2002, Seite 25) Bei dem verstärkt auftretenden Problem der Verschwärzungen von Wohnungen macht die Feststellung der Ursachen und die Zuordnung der Verantwortung große Schwierigkeiten.
Der Fall: Die Mieter minderten die Miete um 50 % wegen Rußablagerungen im Wohnzimmer eines gemieteten Hauses.
Das Urteil: Das AG Hamburg-Wandsbek hielt mit Urteil vom 29. Mai 2000 die Minderung grundsätzlich für berechtigt, da die Tauglichkeit der Mietsache massiv beeinträchtigt war. Nach der Beweisaufnahme stellte es als Ursachen für den Mangel das Zusammentreffen von PVC-Boden, Textiltapete sowie verklebten Korkbelag, Kohleabrieb aus einem unsauber laufenden Staubsauger-Motor sowie starken Kerzenabbrand fest. Mit einer „vorsichtigen Schätzung“ sah das Gericht von der Feststellung des genauen Ursachenverhältnisses durch weitere Beweisaufnahme im Kosteninteresse beider Parteien ab und bestimmte das Verhältnis der Schadensursachen mit 60 % für den Mieter und 40 % für den Vermieter, so daß nur eine entsprechende Minderung berechtigt war.
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 29. Mai 2000 - 712 D C 27/99 - Wortlaut Seite 57
Das Urteil: Das AG Hamburg-Wandsbek hielt mit Urteil vom 29. Mai 2000 die Minderung grundsätzlich für berechtigt, da die Tauglichkeit der Mietsache massiv beeinträchtigt war. Nach der Beweisaufnahme stellte es als Ursachen für den Mangel das Zusammentreffen von PVC-Boden, Textiltapete sowie verklebten Korkbelag, Kohleabrieb aus einem unsauber laufenden Staubsauger-Motor sowie starken Kerzenabbrand fest. Mit einer „vorsichtigen Schätzung“ sah das Gericht von der Feststellung des genauen Ursachenverhältnisses durch weitere Beweisaufnahme im Kosteninteresse beider Parteien ab und bestimmte das Verhältnis der Schadensursachen mit 60 % für den Mieter und 40 % für den Vermieter, so daß nur eine entsprechende Minderung berechtigt war.
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 29. Mai 2000 - 712 D C 27/99 - Wortlaut Seite 57






