Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Mietermodernisierung
Eigenmächtiger Einbau einer Dusche als Kündigungsgrund
11.10.2000 (GE 2/2000, 96) Will ein Mieter seine Wohnung selbst modernisieren, braucht er die Genehmigung des Vermieters. Holt er sie nicht ein, riskiert er die Kündigung.
Ein Mieter hatte ohne Genehmigung des Vermieters in einem mitgemieteten Nebenraum eine Dusche mit Handwaschbecken und Toilette eingebaut. Auch nach Abmahnung durch den Vermieter stellte er nicht den ursprünglichen Zustand her.

Möglicherweise war er durch die zuweilen übertriebene Großzügigkeit der Gerichte veranlaßt worden, die aus dem Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters auch einen Anspruch auf Veränderung der Mietsache herleiten. Die 67. Kammer des Landgerichts Berlin hat etwa (GE 1996, 265) den Mieter für berechtigt gehalten, Türen auszuhängen und die Türzargen zu entfernen und eine Klage des Vermieters auf Rückbau abgewiesen. In dem "Duscheinbaufall" hatte der Vermieter mit fristloser Kündigung reagiert; das Amtsgericht Tiergarten gab der Räumungsklage mit Urteil vom 16. November 1999 statt. Veränderungen der Mietsache seien nur in einem engen Rahmen möglich; aus der Privatautonomie ergebe sich, daß es dem Mieter freistehe, eine Wohnung in einem bestimmten Zustand zu mieten oder dies eben zu unterlassen. Der Eingriff in die bauliche Substanz war eine vertragswidrige Nutzung, die der Mieter beseitigen mußte. Die Rechte des Vermieters waren auch in erheblichem Maße verletzt, was nach § 553 BGB die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist, da bei Sanitärinstallationen Schäden nie auszuschließen sind. Der grobe Vertragsverstoß des Mieters, der die vorgesehene Zustimmung des Vermieters nicht eingeholt hatte, beendete allerdings das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien, so daß die Kündigung mit § 554 a BGB (Unzumutbarkeit) gerechtfertigt war. In einem vergleichbaren Fall (eigenmächtiger Ausbau des Dachbodens) hat das Landgericht Hamburg (WuM 1992, 190) mit dieser Begründung die fristlose Kündigung für gerechtfertigt gehalten.
AG Tiergarten, Urteil vom 16. November 1999 - 2 C 394/98 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 127.