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Staffelmiete
Keine relative Unwirksamkeit zugunsten des Mieters
03.01.2002 (GE 1/2002, Seite 25) Eine Staffelmietvereinbarung, die gegen das Gesetz verstößt, etwa weil sie die Miete nicht ein Jahr lang unverändert läßt, ist nichtig. Fraglich ist, ob der Mieter sich auf die in dieser Vereinbarung enthaltenen Mietbeträge berufen darf, wenn eine nach allgemeinen Vorschriften mögliche Mieterhöhung darüber hinausgeht (relative Unwirksamkeit).
Der Fall: Im Mietvertrag war eine staffelmäßige Mieterhöhung vorgesehen, wobei allerdings die erste Mietsteigerung nach weniger als einem Jahr eintreten sollte. Bei einem dann mit dem Mietspiegel begründeten Mieterhöhungsverlangen des Vermieters wurden diese Beträge überschritten.
Das Urteil: Mit Urteil vom 24. September 2001 gab das Landgericht Berlin der Klage des Vermieters statt und meinte, eine unwirksame Staffelmietvereinbarung sei als Ganzes als nicht existent zu betrachten und habe deshalb keine mietbegrenzende Wirkung. Dies gelte jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem im Mietvertrag ausdrücklich die Berechtigung des Vermieters zu einer Mieterhöhung erwähnt worden sei.
LG Berlin, Urteil vom 24. September 2001 - 62 S 155/01 - Wortlaut Seite 54
Das Urteil: Mit Urteil vom 24. September 2001 gab das Landgericht Berlin der Klage des Vermieters statt und meinte, eine unwirksame Staffelmietvereinbarung sei als Ganzes als nicht existent zu betrachten und habe deshalb keine mietbegrenzende Wirkung. Dies gelte jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem im Mietvertrag ausdrücklich die Berechtigung des Vermieters zu einer Mieterhöhung erwähnt worden sei.
LG Berlin, Urteil vom 24. September 2001 - 62 S 155/01 - Wortlaut Seite 54