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BaumschutzVO
Haselnußbaum kein Walnußbaum
03.01.2002 (GE 1/2002, Seite 24) Nach der Baumschutzverordnung Berlin sind Bäume bei einer bestimmten Größe geschützt. Das gilt nicht für Obst-bäume mit Ausnahme von Walnußbäumen. Haselnußbäume zählen zu den Obstbäumen und sind, weil in der (Berliner) BaumschutzVO nicht extra erwähnt wie die Walnußbäume, nicht unter Schutz gestellt.
Der Fall: Der Pächter beantragte eine Genehmigung zum Fällen eines etwa 30 Jahre alten Haselnußbaumes mit einer Höhe von ca. 15 m. Das Bezirksamt lehnte das ab, da es sich um einen geschützten Baum handele mit hohem ökologischem Wert. Die Klage des Pächters beim Verwaltungsgericht war erfolgreich.

Der Gerichtsbescheid: Mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2001 stellte das Verwaltungsgericht Berlin nach der Lektüre von Meyers Lexikon fest, daß zu den Obstbäumen auch Schalenobstbäume (Hasel- oder Walnuß) gehören, was sich letztlich schon aus der Baumschutzverordnung selbst ergebe, die ausdrücklich eine Ausnahme für Walnußbäume vorsehe. Ohne diese Ausnahmeregelung wäre auch ein Walnußbaum ein nicht geschützter Obstbaum gewesen. Da nun aber ein Haselnußbaum kein Walnußbaum ist, und eine analoge Anwendung nicht in Betracht kam, stellte das Gericht fest, daß ein Haselnußbaum nicht nach der Verordnung geschützt ist.

Anmerkung: Brandenburger Leser müssen die erheblich strengere Baumschutzverordnung Brandenburgs beachten, die schon bei einem geringeren Stammumfang von Bäumen eingreift. Vom Schutz ausgenommen sind hier auch nur intensiv bewirtschaftete Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen, Eßkastanien und Edelebereschen. Haselnußbäume sind also auch in Brandenburg nicht geschützt.
VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2001 - VG 1 A 123.98 - Wortlaut Seite 61