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Getrennte Verträge
Zulässige Teilkündigung einer Garage
11.10.2000 (GE 2/2000, 95) Wer eine Wohnung mit Garage gemietet oder vermietet hat, kann in der Regel beides oder gar nicht kündigen. Aber es gibt Ausnahmen.
Es entspricht einem ehernen Grundsatz des Mietrechts, daß eine sogenannte Teilkündigung unzulässig ist, wobei die Parteien frei vereinbaren können, was Gegenstand des einheitlichen Mietvertrages sein soll.
So kann nach der Rechtsprechung ein Mietvertrag über eine Wohnung mit einem - auch später abgeschlossenen - Mietvertrag über eine Garage eine Einheit bilden mit der Folge, daß eine Teilkündigung ausscheidet.
Anders ist es aber, wenn sich aus dem Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend ergibt, daß für Wohnung und Garage ein solches gemeinschaftliches Schicksal nicht gewollt ist. Das Amtsgericht Neukölln hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1999 aus einer unterschiedlichen Kündigungsregelung im Wohnraum- und Garagenmietvertrag eine solche stillschweigende Trennung hergeleitet, so daß die Kündigung nur des Garagenmietvertrages wirksam war.
AG Neukölln, Urteil vom 18. Oktober 1999 - 10 C 338/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 131.
So kann nach der Rechtsprechung ein Mietvertrag über eine Wohnung mit einem - auch später abgeschlossenen - Mietvertrag über eine Garage eine Einheit bilden mit der Folge, daß eine Teilkündigung ausscheidet.
Anders ist es aber, wenn sich aus dem Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend ergibt, daß für Wohnung und Garage ein solches gemeinschaftliches Schicksal nicht gewollt ist. Das Amtsgericht Neukölln hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1999 aus einer unterschiedlichen Kündigungsregelung im Wohnraum- und Garagenmietvertrag eine solche stillschweigende Trennung hergeleitet, so daß die Kündigung nur des Garagenmietvertrages wirksam war.
AG Neukölln, Urteil vom 18. Oktober 1999 - 10 C 338/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 131.






