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Mietminderung
Sand in der Wohnung, Fluglärm, rissige Fliesen, kaltes Wasser
04.12.2001 (GE 23/2001, Seite 1578) In welchem Umfang ein Mieter bei Mängeln mindern kann, ist im BGB nicht geregelt. Auch die Mietrechtsreform hat daran nichts geändert, so daß sich Praktiker nur an Einzelfallentscheidungen orientieren können. Eine riesige Mängelliste lag dem Landgericht Berlin vor - von Fluglärm über kaltes (Warm-) Wasser bis hin zu Schadstoffen in der Raumluft.
Der Fall: Der Mieter minderte die Miete, weil durch ein undichtes Küchenfenster immer wieder Sand von einer Baustelle in die Wohnung eindrang, die Warmwasserversorgung unzureichend war und einzelne Mängel an Bodenfliesen, Badewanne und dem Fensterglas bestanden. Er beklagte ferner Lärmbelästigungen durch Lieferverkehr und durch Flugzeuge und meinte, das Trinkwasser und die Raumluft seien gesundheitsgefährdend.

Das Urteil: Mit Urteil vom 28. August 2001 setzte das LG Berlin Minderungsquoten für einzelne Mängel fest, soweit sie nachgewiesen waren. Für den Sand von der Baustelle sei eine Minderung von 10 % angemessen, gerechnet auf die gesamte Wohnfläche, da der Sand sich in der ganzen Wohnung verteilt habe. Da die zentrale Warmwasserversorgung die Solltemperatur erst nach Ablaufenlassen von 70 Litern erreichte, kam eine Minderung von 5 % dazu. Auch für an sich unerhebliche Kleinmängel hielt das Gericht grundsätzlich eine Minderung für gerechtfertigt, da ein Ausschluß der Minderung nur dann in Betracht komme, wenn keine anderen Mängel bestehen. Risse in Fliesen und Risse im Glasfenster wurden mit jeweils 2 % berücksichtigt. Für Fluglärm gibt es allerdings keine Minderung, da die Wohnung schon bei Vertragsbeginn in der Einflugschneise lag, was der Mieter wußte. Auch die Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung berechtigte nicht zur Minderung, weil der Sachverständige eine Gesundheitsgefährdung nicht bestätigt hatte. Die Überschreitung von Grenzwerten kann zwar ein Indiz für einen Mietmangel sein, nicht jedoch ein Beweis.
LG Berlin, Urteil vom 28. August 2001 - 64 S 108/01 - Wortlaut Seite 1607