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Modernisierung
Sammelheizung nicht allgemein üblich?
11.10.2000 (GE 2/2000, 95) Die schärfste Waffe eines Mieters gegen eine Modernisierung ist der Einwand, die sich daraus ergebende Miete sei zu hoch. Dieser Einwand funktioniert nicht, wenn durch die Modernisierung nur ein allgemein üblicher Zustand erreicht wird.
Ein Mieter einer Altbauwohnung im ehemaligen Ostteil Berlins war Student und wehrte sich gegen den Anschluß der ofenbeheizten Wohnung an eine Zentralheizung, da er die Mietsteigerung nach seinem Einkommen nicht tragen könne.
Nun ist nach § 541 b BGB dieser Einwand des Mieters unbeachtlich, wenn durch die Modernisierungsmaßnahme die Wohnung nur in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wird.
In dem vom Amtsgericht Mitte mit Urteil vom 1. November 1999 entschiedenen Fall hatte der Vermieter sich auf einen Bericht des Statistischen Landesamtes Berlin vom September 1999 (Mikrozensuserhebung) berufen, wonach auch im ehemaligen Ostteil Berlins die Ausstattung mit einer Zentralheizung inzwischen allgemein üblich sei.
Das Amtsgericht hielt diesen Bericht für unverwertbar, da nicht nach Baualtersklassen unterschieden worden war. Das Amtsgericht wies deshalb die Duldungsklage des Vermieters ab und erhob auch nicht Beweis durch Sachverständigengutachten, worauf sich auch der Kläger berufen hatte, da dies einen "nicht zu rechtfertigenden unverhältnismäßigen Aufwand" bedeutet hätte. Das Urteil bedeutet letztlich eine Rechtsverweigerung für den klagenden Vermieter, denn was sollte er anders tun, als sich auf eine neue Erhebung des Statistischen Landesamtes oder ein Sachverständigengutachten zu berufen? Der vom Gericht verlangte konkretere Sachvortrag bedeutet, daß der Vermieter eigene aufwendige statistische Erhebungen anzustellen hat, für die in der Tat zutrifft, daß sie mit einem nicht zu rechtfertigenden unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind.
AG Mitte, Urteil vom 1. November 1999 - 20 C 313/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 129.
Nun ist nach § 541 b BGB dieser Einwand des Mieters unbeachtlich, wenn durch die Modernisierungsmaßnahme die Wohnung nur in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wird.
In dem vom Amtsgericht Mitte mit Urteil vom 1. November 1999 entschiedenen Fall hatte der Vermieter sich auf einen Bericht des Statistischen Landesamtes Berlin vom September 1999 (Mikrozensuserhebung) berufen, wonach auch im ehemaligen Ostteil Berlins die Ausstattung mit einer Zentralheizung inzwischen allgemein üblich sei.
Das Amtsgericht hielt diesen Bericht für unverwertbar, da nicht nach Baualtersklassen unterschieden worden war. Das Amtsgericht wies deshalb die Duldungsklage des Vermieters ab und erhob auch nicht Beweis durch Sachverständigengutachten, worauf sich auch der Kläger berufen hatte, da dies einen "nicht zu rechtfertigenden unverhältnismäßigen Aufwand" bedeutet hätte. Das Urteil bedeutet letztlich eine Rechtsverweigerung für den klagenden Vermieter, denn was sollte er anders tun, als sich auf eine neue Erhebung des Statistischen Landesamtes oder ein Sachverständigengutachten zu berufen? Der vom Gericht verlangte konkretere Sachvortrag bedeutet, daß der Vermieter eigene aufwendige statistische Erhebungen anzustellen hat, für die in der Tat zutrifft, daß sie mit einem nicht zu rechtfertigenden unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind.
AG Mitte, Urteil vom 1. November 1999 - 20 C 313/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 2/2000, 129.






