Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Hausverwaltervertrag
Jederzeitige Kündigung möglich - auch ohne Grund
04.12.2001 (GE 23/2001, Seite 1577) Ein Dienstvertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Bei einer Vertrauensstellung geht das auch ohne besonderen Grund, wie das Landgericht Berlin entschied. Ein Hausverwalter hat so eine Vertrauensstellung.
Der Fall: Im Hausverwaltervertrag, der wie üblich über mehrere Jahre lief, war vereinbart, daß die Vergütung des Verwalters 4,5 % der Nettomieten betragen sollte. Nachdem es zu Differenzen gekommen war, kündigte der Eigentümer den Verwaltervertrag kurzfristig. Der Verwalter bestritt einen wichtigen Grund und klagte seine Vergütung ein.

Das Urteil: Mit Urteil vom 23. Oktober 2001 wies das Landgericht Berlin die Klage ab und meinte, auf einen wichtigen Grund komme es nicht an, da es sich um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 627 BGB handelt. Bei einer Vertrauensstellung kann ein Dienstvertrag nach dieser Vorschrift jederzeit gekündigt werden. Auch ein Hausverwalter habe eine solche Vertrauensstellung inne. Auch die weitere Voraussetzung des § 627 BGB, daß keine festen Bezüge vereinbart seien, treffe hier zu, da hier nur eine bestimmbare, aber letztlich ungewisse Vergütung vereinbart worden sei mit einem Prozentsatz der jeweiligen Nettomieten.
Tip: Für die Überprüfung bestehender und den Abschluß neuer Verträge kommt es auf folgende Punkte an:
1. Die außerordentliche Kündigung nach § 627 BGB ist nur möglich, wenn keine festen Bezüge vereinbart sind. Ist etwa, wie vielfach üblich, ein bestimmter Betrag pro Wohnung als Vergütung zu zahlen, scheidet das Kündigungsrecht aus.
2. Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann durch klare und eindeutige Vereinbarung ausgeschlossen werden, nicht allerdings durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
LG Berlin, Urteil vom 23. August 2001 - 31.O.206/01 - Wortlaut Seite 1608