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EnergiesparVO
04.12.2001 (GE 23/2001, Seite 1562) Jetzt ist es amtlich: Die neue Energieeinsparverordnung (- EnEV- BGBl. I Seite 3085) tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.
Der Gesetzgeber hat in der EnEV die alte Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zusammengefaßt. Er erhofft sich durch die EnEV, die großen Energieeinsparpotentiale bei der Beheizung von Gebäuden nutzen zu können. Im Gebäudebestand werden Nachrüstpflichten für die Wärmedämmung vorgeschrieben. Zukünftig müssen auch bei Sanierungen Möglichkeiten zur Reduzierung des Energieverbrauchs berücksichtigt werden. Für Neubauten bedeutet die EnEV: Das Niedrigenergiehaus wird Standard. Eingeführt wird durch die EnEV auch der Energiebedarfsausweis für Neubauten sowie für Altbauten, die nach dem 1. Februar 2002 umfassend saniert werden. Der Energiebedarfsausweis wird von einem Architekten ausgestellt werden. Das Dokument soll zuverlässig den Energiebedarf des Hauses angeben. Die angestrebte Beurteilung eines Hauses als Energiesystem stellt künftig vor allem an Bauherren, Architekten, Fachplaner, Energieberater, Bau- und Planungsämter sowie Wohnungsbaugesellschaften und Vermieter neue Anforderungen. Mehr dazu demnächst.