Archiv / Suche
Versicherungsbetrüger
Höhere Strafen für Brandstifter
11.10.2000 (GE 1/2000, 19) Wer ein Wohngebäude anzündet, mußte früher mit einer Strafe von 1 bis 15 Jahren rechnen. Jetzt aber beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre, auch wenn es „nur um einen Versicherungsbetrug“ geht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß sich derjenige, der ein Wohnzwecken dienendes Gebäude in Brand setzt, um den Schaden bei seiner Feuerversicherung geltend zu machen, seit dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes am 1. April 1998 gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig macht. Dies hat eine erhebliche Verschärfung der Strafen für solche Taten zur Folge.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der angeklagte Autohändler in dem ihm gehörenden Firmengebäude, in dessen erstem Stock sich eine Wohnung befand, in der Absicht, die Brandversicherungssumme zu kassieren, ein Feuer legen lassen. Das Gebäude brannte weitgehend aus.
Nach früherem Recht sah das Strafgesetzbuch für die schwere Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahre vor. Seit dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes droht der neu eingefügte § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB für die - nunmehr auch insoweit als besonders schwer bezeichnete - Brandstiftung Freiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren demjenigen an, der in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen. Ob dieser neue Straftatbestand auf einen Täter anzuwenden ist, der ein Wohngebäude in Brand setzt, weil er sich die Brandversicherungssumme erschleichen will, war bislang umstritten. Der BGH hat die Frage nun bejaht, weil auch der Brandstifter, der einen Betrug zum Nachteil seiner Versicherung erstrebt, in der vom Gesetz vorausgesetzten Absicht handelt (Urteil v. 23. September 1999 - 4 StR 700/98).
BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 -
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der angeklagte Autohändler in dem ihm gehörenden Firmengebäude, in dessen erstem Stock sich eine Wohnung befand, in der Absicht, die Brandversicherungssumme zu kassieren, ein Feuer legen lassen. Das Gebäude brannte weitgehend aus.
Nach früherem Recht sah das Strafgesetzbuch für die schwere Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahre vor. Seit dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes droht der neu eingefügte § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB für die - nunmehr auch insoweit als besonders schwer bezeichnete - Brandstiftung Freiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren demjenigen an, der in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen. Ob dieser neue Straftatbestand auf einen Täter anzuwenden ist, der ein Wohngebäude in Brand setzt, weil er sich die Brandversicherungssumme erschleichen will, war bislang umstritten. Der BGH hat die Frage nun bejaht, weil auch der Brandstifter, der einen Betrug zum Nachteil seiner Versicherung erstrebt, in der vom Gesetz vorausgesetzten Absicht handelt (Urteil v. 23. September 1999 - 4 StR 700/98).
BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 -






