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Schloßauswechselung
Kein Schadensersatz für unberechtigten Besitzer
21.11.2001 (GE 22/2001, 1513) Das probateste Mittel zur Durchsetzung einer Kündigung ist die Auswechselung des Schlosses, was allerdings eine rechtswidrige verbotene Eigenmacht darstellt, wogegen sich der Mieter mit Gewalt (so wörtlich § 859 BGB) oder mit einstweiliger Verfügung wehren kann. Schadensersatzansprüche hat er allerdings nicht.
Der Fall: Das Mietverhältnis über einen Kfz-Einstellplatz war beendet; der Mieter räumte den Platz allerdings nicht. Nachdem die Hausverwaltung entsprechend einer Ankündigung das Schloß für das Straßentor hatte auswechseln lassen, erwirkte der Mieter eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes. Die Räumungsklage der Vermieterin war erfolgreich. In einem dritten Prozeß verlangte schließlich der Mieter Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls, da er sein Auto bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht hatte nutzen können.
Das Urteil: Mit Urteil vom 27. September 2001 wies das Amtsgericht Wedding die Klage ab, da der Mieter nach der wirksamen Kündigung unberechtigter Besitzer des Stellplatzes war. Die verbotene Eigenmacht der Vermieterin begründete für den Mieter zwar den Anspruch auf (vorläufige) Wiedereinräumung des Besitzes, nicht aber auf Schadensersatz, da der Mieter unberechtigter Besitzer war nach Beendigung des Mietverhältnisses.
AG Wedding, Urteil vom 27. September 2001 - 22a C 161/01 - Wortlaut Seite 1542
Das Urteil: Mit Urteil vom 27. September 2001 wies das Amtsgericht Wedding die Klage ab, da der Mieter nach der wirksamen Kündigung unberechtigter Besitzer des Stellplatzes war. Die verbotene Eigenmacht der Vermieterin begründete für den Mieter zwar den Anspruch auf (vorläufige) Wiedereinräumung des Besitzes, nicht aber auf Schadensersatz, da der Mieter unberechtigter Besitzer war nach Beendigung des Mietverhältnisses.
AG Wedding, Urteil vom 27. September 2001 - 22a C 161/01 - Wortlaut Seite 1542