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Nachbarrecht
Schadensersatz für Grenzhecke
04.10.2000 (GE 1/2000, 14) Eine Grenzhecke zwischen zwei Grundstücken darf nicht ohne Zustimmung des Nachbarn abgeholzt werden. Wenn doch, hat der Nachbar Anspruch auf Schadensersatz.
Die Grundstücke zweier Nachbarn waren durch eine Hecke getrennt, die als Sichtschutz diente. Nachdem eine Nachbarin zunächst erfolglos eine der Versetzung der Hecke verlangte, sägte sie die Thujabäume ohne Vorankündigung ab, woraufhin der Nachbar Klage auf Neuanpflanzung und Schadensersatz erhob. Mit Urteil vom 15. Oktober 1999 hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit, zu einer Reihe von bisher ungeklärten Fragen aus dem Nachbarrecht Stellung zu nehmen. Nach § 921 BGB sind bei einer Grenzanlage wie bei einer Hecke beide Eigentümer gemeinsam nutzungsberechtigt. Dazu ist es nicht erforderlich, daß die Hecke oder deren Bestandteile mittig auf den Grundstücksgrenzen stehen. Es reicht aus, wenn dies nur für ein Bäumchen zutrifft. Maßgeblich ist auch der jetztige Zustand und nicht etwa der Zustand beim Anpflanzen der Hecke. Eine solche Grenzhecke, die dem Vorteil beider Grundstücke dient (hier: Lärm- und Sichtschutz) darf nicht ohne Zustimmung des Nachbarn abgeholzt werden. Der Schadensersatz geht zunächst auf Wiederherstellung des früheren Zustandes, der allerdings nach Treu und Glauben auf das Zumutbare begrenzt ist. Der Geschädigte hat also keinen Anspruch auf Anpflanzung teurer Altpflanzen, sondern kann nur eine Neubepflanzung mit jüngeren Bäumen verlangen. Daneben hat er einen Anspruch auf Schadensersatz (Wertdifferenz zwischen alten und jungen Bäumen), der nach ständiger Rechtsprechung mit der sogenannten Methode Koch berechnet wird. Danach ist nicht nur die Wertdifferenz zwischen alten und jungen Pflanzen zu erstatten, sondern nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind auch Pflanzen- und Anwachskosten, Verzinsung des Kapitalaufwands, Pflegekosten und Risikozuschlag zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 54.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in GE 1/2000, 54.






