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Tanklastzug
05.11.2001 (GE 21/2001, Seite 1454) Sorgfaltspflichten beim Zurücksetzen
Nachdem Heizöl angeliefert worden war, kam es noch zu einem kurzen Gespräch zwischen dem Fahrer des Tanklastzuges und dem Grundstückseigentümer, der dann beim Zurücksetzen des Fahrzeugs schwer verletzt wurde. Die Beteiligten waren der Auffassung, jeweils der andere müsse uneingeschränkt haften.
Mit diesem Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg im Urteil vom 9. Juni 2000 - 6 U 55/00 - befaßt. Danach hatte zunächst der Fahrer einen objektiv schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muß ein Fahrzeugführer sich beim Rückwärtsfahren so verhalten, daß die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Nur ein vom Fahrersitz aus sichtbarer oder mindestens von einer Hilfsperson beobachteter und dem Fahrer mitgeteilter, also mit Gewißheit freier Raum darf rückwärts befahren werden. Hier hatte der Fahrer den Gesamtverlauf hinter dem Fahrzeug nicht beobachten können.
Ein Kraftfahrer handelt fahrlässig, wenn er sich beim Rückwärtsfahren nicht vergewissert, daß sich kein Hindernis im toten Winkel seines Fahrzeugs befindet. Zugunsten des Fahrers sprach, daß er vor Fahrtantritt um sein Fahrzeug herumgegangen war, wobei er sich vergewissert hatte, daß der rückwärtige Raum frei war. Ihm war aber auch bekannt, daß sich der Grundstückseigentümer irgendwo in dem Bereich, in dem er zurücksetzen wollte, befinden mußte. Er hätte ihn in einem Rückspiegel wahrnehmen müssen. Da er ihn nicht gesehen hatte, hätte er sich Gedanken darüber machen müssen, wo der Grundstückseigentümer sich im Zeitpunkt des von ihm beabsichtigten Fahrmanövers befand und es nicht ausschließen dürfen, daß dieser sich im toten Winkel des Fahrzeugs aufhielt.
Andererseits traf den Verletzten ein erhebliches, überwiegendes Mitverschulden. Es stand ein Unfallverlauf fest, der zu Lasten des Geschädigten ging. Er hatte sich in Kenntnis des baldigen Zurücksetzens des Tanklastzuges in dessen Heckbereich und damit in den unmittelbaren Gefahrenbereich begeben. Der Geschädigte wußte, daß der Fahrer rückwärts fahren würde, denn er hatte ihm selber kurz zuvor erklärt, daß er zum nächsten Kunden mit dem Tanklastzug zurücksetzen und in entgegengesetzter Richtung fahren müsse. Sein Mitverschulden war mit.
Autor: Dr. Franz Otto