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Wohnrecht
Langjähriger Lebenspartner
11.10.2000 (GE 1/2000, 17) Ein lebenslangens unentgeltliches Wohn- oder Nutzungsrecht bedarf keiner notariellen Beurkundung. Rechtlich ist das ein „Leihvertrag“, der untergeht, wenn das Grundstück verkauft wird.
Wenn ein Grundstückseigentümer für den Fall des eigenen Todes einem langjährigen Lebensgefährten ein lebenslanges unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht an einem Haus oder an einer Wohnung einräumt, handelt es sich rechtlich um einen "Leihvertrag". Die Einräumung des lebenslangen unentgeltlichen Wohn- und Nutzungsrechts muß natürlich bewiesen werden. Dafür reicht ein einfaches, vom Grundstückseigentümer eigenhändig unterschriebenes Schriftstück aus. Nicht erforderlich ist dafür eine notarielle Beurkundung.
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 23. April 1999 - 19 U 13/96 - vertreten. In dem konkreten Fall hatten die Erben des Grundstückseigentümers versucht, den Leihvertrag zu kündigen, was sie damit begründen wollten, ohne eine Verwertung des Hausgrundstücks wären sie nicht in der Lage, rückständige Heimkosten für einen anderen Angehörigen zu bezahlen. Dafür waren 134.000 DM fällig. Den Erben standen dafür aber ohne weiteres 85.000 DM zur Verfügung. Zusätzlich verfügten sie über eigene Mittel. Die Erben hätten nur dann die Möglichkeit gehabt, den Leihvertrag zu kündigen, wenn sie hätten darlegen und beweisen können, daß sämtliche Miterben bedürftig waren. Dafür konnten die Erben aber nichts vorbringen. Ohnehin hätten sie die Möglichkeit gehabt, das Haus zu verkaufen; dann hätte der Leihvertrag sein Ende gefunden, weil nur Mietverhältnisse auf einen Grundstückseigentümer übergehen.
OLG Köln, Urteil vom 23. April 1999 - 19 U 13/96 -
Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 23. April 1999 - 19 U 13/96 - vertreten. In dem konkreten Fall hatten die Erben des Grundstückseigentümers versucht, den Leihvertrag zu kündigen, was sie damit begründen wollten, ohne eine Verwertung des Hausgrundstücks wären sie nicht in der Lage, rückständige Heimkosten für einen anderen Angehörigen zu bezahlen. Dafür waren 134.000 DM fällig. Den Erben standen dafür aber ohne weiteres 85.000 DM zur Verfügung. Zusätzlich verfügten sie über eigene Mittel. Die Erben hätten nur dann die Möglichkeit gehabt, den Leihvertrag zu kündigen, wenn sie hätten darlegen und beweisen können, daß sämtliche Miterben bedürftig waren. Dafür konnten die Erben aber nichts vorbringen. Ohnehin hätten sie die Möglichkeit gehabt, das Haus zu verkaufen; dann hätte der Leihvertrag sein Ende gefunden, weil nur Mietverhältnisse auf einen Grundstückseigentümer übergehen.
OLG Köln, Urteil vom 23. April 1999 - 19 U 13/96 -






